Rechtsscheinhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Ein wiederholter Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen § 65 BGB - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen kann zu ein…“)
 
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Ein wiederholter Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen § 65 BGB - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen kann zu einer [[Rechtsscheinhaftung]] entsprechend {{BGB 54}} S. 2 führen.<ref>{{OLG Celle 13 U 47/98}}</ref><noinclude>
+
Ein wiederholter Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen {{BGB 65}} - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen kann zu einer [[Rechtsscheinhaftung]] entsprechend {{BGB 54}} S. 2 führen.<ref>{{OLG Celle 13 U 47/98}}</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 +
* {{BGB 54}} S. 2
 
* {{BGB 65}} [[Namenszusatz]]
 
* {{BGB 65}} [[Namenszusatz]]
  

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 08:29 Uhr

Ein wiederholter Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen BGB § 65 - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen kann zu einer Rechtsscheinhaftung entsprechend BGB § 54 S. 2 führen.<ref>OLG Celle, Urteil vom 14.10.1998 - 13 U 47/98 = NJW-RR 1999, 1052</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>