Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO: Unterschied zwischen den Versionen

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Die in [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|nichtöffentlicher Sitzung]] gefaßten Beschlüsse sind nach {{GO 52}} Abs. 3 der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die [[Geheimhaltung]] weggefallen sind. Zum Umgang mit den Fallgruppen [[Grundstücksgeschäft|Immobiliengeschäfte]], [[Vergabeangelegenheiten in der Gemeinderatssitzung|Bechaffungsgeschäfte]], [[Personalangelegenheiten in der Gemeinderatssitzung|Personalangelegenheiten]] vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 258 (5.1.3.).
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Verstöße können im Wege der [[Rechtsaufsicht]] ({{GO 112}}) verfolgt werden.<noinclude>
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* {{GO 52}} Abs. 3: Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
  
 
==Publikationen==
 
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* [https://berndweickert1.blogspot.com/2020/05/bekanntgaben-aus-nichtoffentlichen.html Berndd Weickert, BLOG vom 27.05.Bekanntgaben aus nichtöffentlichen Sitzungen endlich mal informativ 2020]
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===Fachaufsätze===
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* Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 258 (5.1.3.)
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* Michael '''Pahlke''', Die [[Information]] der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 ff.
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===BLOG-Beiträge===
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* [https://berndweickert1.blogspot.com/2020/05/bekanntgaben-aus-nichtoffentlichen.html Bernd Weickert, BLOG vom 27.05.Bekanntgaben aus nichtöffentlichen Sitzungen endlich mal informativ 2020]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO (Stadtrat Burgkunstadt)]]
 
* [[Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO (Stadtrat Burgkunstadt)]]
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* [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)]]
  
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
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==Fußnoten==
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Aktuelle Version vom 16. Juli 2021, 08:31 Uhr

Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind nach GO Art. 52 Abs. 3 der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Zum Umgang mit den Fallgruppen Immobiliengeschäfte, Bechaffungsgeschäfte, Personalangelegenheiten vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 258 (5.1.3.).

Verstöße können im Wege der Rechtsaufsicht (GO Art. 112) verfolgt werden.

Normen

  • GO Art. 52 Abs. 3: Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Publikationen

Fachaufsätze

  • Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 258 (5.1.3.)
  • Michael Pahlke, Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 ff.

BLOG-Beiträge

Siehe auch

Fußnoten

<references/>