Verleihung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 44}} [[Zuständigkeit und Verfahren bei Entziehung der Rechtsfähigkeit|Zuständigkeit und Verfahren]]
  
 
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Aktuelle Version vom 26. Mai 2020, 22:01 Uhr

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt nach BGB § 22 Satz 1 in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (BGB § 22 Satz 2).

Normen

Fußnoten

<references/>