Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Einsicht in die Mitgliederliste: Unterschied zwischen den Versionen

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"Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die [[Mitgliederliste|Mitgliederlisten]] und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften<ref>(vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336)</ref>. Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht<ref>(Bayerischer VGH München a.a.O.)</ref>. Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer [[Zwangskörperschaft]], das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das "berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer<ref>(a.a.O., Rz. 336 ff.)</ref> muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem [[Minderheitsrecht]] nach {{BGB 37}} Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt<ref>(Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306)</ref>. ... Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen."<ref>{{OLG Saarbrücken 1 U 450/07}}</ref><noinclude>
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* {{OLG Saarbrücken 1 U 450/07}}: "Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die [[Mitgliederliste|Mitgliederlisten]] und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften<ref>(vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336)</ref>. Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht<ref>(Bayerischer VGH München a.a.O.)</ref>. Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das "berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer (a.a.O., Rz. 336 ff.) muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht nach § 37 BGB Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt<ref>(Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306)</ref>. In der Person des Klägers ist ein berechtigtes Interesse an der Aushändigung einer Mitgliederliste zweifelsfrei zu bejahen. Der Kläger beteiligt sich - unstreitig - seit längerem aktiv am Vereinsleben, er wurde in der Vergangenheit u.a. in das Präsidium des Beklagten gewählt und kandidierte im Jahre 2007 für das Amt des Präsidenten. Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen."
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* {{OLG Saarbrücken 1 U 450/07}}: "Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die [[Mitgliederliste|Mitgliederlisten]] und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften<ref>(vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336)</ref>. Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht<ref>(Bayerischer VGH München a.a.O.)</ref>. Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das "berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer (a.a.O., Rz. 336 ff.) muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht nach {{BGB 37}} Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt<ref>(Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306)</ref>. In der Person des Klägers ist ein berechtigtes Interesse an der Aushändigung einer Mitgliederliste zweifelsfrei zu bejahen. Der Kläger beteiligt sich - unstreitig - seit längerem aktiv am Vereinsleben, er wurde in der Vergangenheit u.a. in das Präsidium des Beklagten gewählt und kandidierte im Jahre 2007 für das Amt des Präsidenten. Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen."
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2020, 17:38 Uhr

"Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften<ref>(vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336)</ref>. Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht<ref>(Bayerischer VGH München a.a.O.)</ref>. Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das "berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer<ref>(a.a.O., Rz. 336 ff.)</ref> muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht nach BGB § 37 Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt<ref>(Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306)</ref>. ... Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen."<ref>OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2008 - 1 U 450/07 = NZG 2008, 677</ref>

Normen

Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

  • OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2008 - 1 U 450/07 = NZG 2008, 677: "Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften<ref>(vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336)</ref>. Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht<ref>(Bayerischer VGH München a.a.O.)</ref>. Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das "berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer (a.a.O., Rz. 336 ff.) muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht nach BGB § 37 Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt<ref>(Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306)</ref>. In der Person des Klägers ist ein berechtigtes Interesse an der Aushändigung einer Mitgliederliste zweifelsfrei zu bejahen. Der Kläger beteiligt sich - unstreitig - seit längerem aktiv am Vereinsleben, er wurde in der Vergangenheit u.a. in das Präsidium des Beklagten gewählt und kandidierte im Jahre 2007 für das Amt des Präsidenten. Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen."

Fußnoten

<references/>