Zeitungen oder Zeitschriften: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des {{BayPrG}} sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 1). Periodis…“)
 
 
(2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des {{BayPrG}} sind [[periodische Druckwerke]], deren Auflage 500 Stück übersteigt ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 2).
 
Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des {{BayPrG}} sind [[periodische Druckwerke]], deren Auflage 500 Stück übersteigt ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 2).
 +
 +
==Normen==
 +
*{{BayPrG 6}}
 +
 +
==Siehe auch==
 +
*[[Presserecht]]
 +
**[[Auskunftsanspruch der Presse]]
 +
 +
[[Kategorie:Presserecht]]

Aktuelle Version vom 24. Mai 2020, 13:39 Uhr

Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt (BayPrG Art. 6 Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist (BayPrG Art. 6 Abs. 3 Satz 2).

Normen

Siehe auch