Bauleistung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2021, 11:33 Uhr
Bauleistungen sind gemäß VOB/A § 1 Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.
Bauliche Anlage
Bauliche Anlagen sind nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen (BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
- Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
- Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
- Campingplätze und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des BayBO Art. 1 Abs. 1 Satz 2<ref>BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 4</ref>.
Vergabe von Bauleistungen
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 99 Nr. 4: Öffentliche Auftraggeber sind ... (4.) natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
- GWB § 103 Abs. 3 (Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>