Beschränkte Ausschreibung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei beschränkter Ausschreibung ({{VgV 3}} Nr. 2) sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden ({{VOB/A 3b}} Abs. 2). Unter den Unternehmen soll möglichst gewechselt werden ({{VOB/A 3b}} Abs. 3).
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Im [[Unterschwellenbereich]] werden öffentliche Aufträge bei [[Beschränkte Ausschreibung|beschränkten Ausschreibungen]] ([[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb|Beschränkte Ausschreibung mit]] oder [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb|ohne Teilnahmewettbewerb]])
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* nach der {{UVgO}} entsprechend {{UVgO 10}} oder {{UVgO 11}} vergeben,
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* nach der {{VOB/A}} [[Bauleistung|Bauleistungen]] im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. ({{VOB/A 3}} Satz 2 Nr. 2)<noinclude>
  
==Begriff==
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==[[Vergabeart]]==
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{{:Vergabeart}}
  
Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme ([[Teilnahmewettbewerb]]), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. ({{VOB/A 3}} Abs. 1 Satz 2).
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==[[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]]==
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{{:Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb}}
  
==Arten==
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==[[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]]==
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{{:Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb}}
  
===Beschränkte Ausschreibung mit [[Teilnahmewettbewerb]]===
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==[[Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen]]==
 
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{{:Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen}}
{{:Teilnahmewettbewerb}}
 
 
 
===Beschränkte Ausschreibung ohne [[Teilnahmewettbewerb]]===
 
 
 
==Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen==
 
 
 
"Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist bis zu folgenden Wertgrenzen (jeweils ohne Umsatzsteuer) eine beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:
 
 
 
* 500.000 € im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
 
* 125.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik) sowie für Landschaftsbau und Straßenausstattung
 
* 250.000 € für alle übrigen Gewerke
 
 
 
Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, so ist eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
 
 
 
Die Möglichkeit einer Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenze bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A bzw. § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A bleibt unberührt.
 
Um im Vergabeverfahren Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren, sind bei der Beschränkten Ausschreibung sowohl von Bauleistungen als auch von Liefer- und Dienstleistungen, sofern von den Kommunen die VOL/A angewendet wird, folgende Maßnahmen erforderlich:
 
 
 
* Ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer ist bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb eine nachträgliche Information über die Zuschlagserteilung unter Beachtung der Vorgaben in {{VOB/A 20}} Abs. 3 bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A zu veröffentlichen (ex-post-Veröffentlichung). Bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung nach Abs. 1 ist außerdem ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer eine vorherige Information über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen erforderlich (ex-ante-Veröffentlichung), deren Inhalt sich aus {{VOB/A 19}} Abs. 5 ergibt; zusätzlich muss sich aus den Angaben der Tag der Veröffentlichung ergeben. Bei der Beschränkten Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungen ist § 19 Abs. 5 VOB/A analog heranzuziehen. Ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 75.000 € ohne Umsatzsteuer ist zwischen der ex-ante-Veröffentlichung nach Satz 2 und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten (Markterkundung). Die Informationen aus der ex-ante- und der ex-post-Veröffentlichung müssen auf der Zentralen Vergabebekanntmachungsplattform Bayern (BayVeBe) abrufbar sein.
 
* Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern (mindestens drei bis mindestens zehn, abhängig von Marktsituation und Auftragswert) zur Abgabe eines Angebots und Begründung der Anzahl im Vergabevermerk nach Nr. 1.2.3;
 
* ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; in der Regel ist mindestens ein Bewerber, ab einem Auftragswert von 75.000 € ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, die ihre Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet haben; die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln;
 
* Vermeidung von [[Manipulation]] und [[Korruption]] durch organisatorische und gegebenenfalls personelle Maßnahmen (z.B. im Sinn der [[Korruptionsbekämpfungsrichtlinie]] vom 13. April 2004, AllMBl S. 87, geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010, AllMBl S. 243)."<ref>{{IB3-1512.4-138}} Ziffer 1.2.1.</ref>
 
  
 
==[[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)]]==
 
==[[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)]]==
 
 
Die Erstellung von Bieterlisten vor [[beschränkte Ausschreibung|beschränkten Ausschreibungen]] ist in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 239 f.</ref>
 
Die Erstellung von Bieterlisten vor [[beschränkte Ausschreibung|beschränkten Ausschreibungen]] ist in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 239 f.</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
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==={{UVgO}}===
==={{KommHV-Kameralistik}}===
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* {{KommHV-Kameralistik 31}}
 
  
 
==={{VOB/A}}===
 
==={{VOB/A}}===
* {{VOB/A 3}} Abs. 1 Satz 2
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* {{VOB/A 3}} [[Arten der Vergabe]] Abs. 1 Satz 2
 
* {{VOB/A 3b}} Abs. 2 ([[Ablauf der Verfahren]]):  Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden.
 
* {{VOB/A 3b}} Abs. 2 ([[Ablauf der Verfahren]]):  Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden.
  
 
==={{VOL/A}}===
 
==={{VOL/A}}===
 
* {{VOL/A 3}} Abs. 1 Satz 2
 
* {{VOL/A 3}} Abs. 1 Satz 2
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==={{KommHV-Kameralistik}}===
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* {{KommHV-Kameralistik 31}}
  
 
===Bekanntmachungen===
 
===Bekanntmachungen===
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==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
 
===Lexika===
 
===Lexika===
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Vergabe-_und_Vertragsordnung_f%C3%BCr_Leistungen#Beschr.C3.A4nkte_Ausschreibung Wikipedia]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Vergabe-_und_Vertragsordnung_f%C3%BCr_Leistungen#Beschr.C3.A4nkte_Ausschreibung Wikipedia]
  
 
===Fachbücher===
 
===Fachbücher===
 
 
* {{ISBN 9783415052086}} S. 232
 
* {{ISBN 9783415052086}} S. 232
 
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 232
 
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 232
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Vergabeart]]
 
* [[Öffentliche Ausschreibung]]
 
* [[Öffentliche Ausschreibung]]
 
* [[Freihändige Vergabe]]
 
* [[Freihändige Vergabe]]
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
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Aktuelle Version vom 12. Januar 2021, 23:44 Uhr

Im Unterschwellenbereich werden öffentliche Aufträge bei beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb)

Vergabeart

Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:

Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>:
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref>
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref>
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref>
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref>
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref>
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref>

Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).

Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Dem Auftraggeber stehen im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1

Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach UVgO § 8 Absätze 3 und 4 gestattet ist (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 2). Abschnitt 3 bleibt unberührt (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 3).

Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach UVgO § 10 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 3).

Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 1). Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 2).

UVgO § 9 Absatz 2 gilt entsprechend (UVgO § 10 Abs. 3).

Dem Auftraggeber stehen gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 bei der Vergabe von Bauleistungen nach seiner Wahl

zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist.

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Der öffentliche Auftraggeber kann im Unterschwellenbereich Aufträge im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn vorherige Ausschreibungen ohne Ergebnis waren, bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden oder Dringlichkeit gegeben ist.

Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) bestimmt:

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

1.2.8. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung

bis zu einer Wertgrenze von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Einzelbegründung

bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig.

Ex-Ante-Veröffentlichung bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Der Auftraggeber im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> informiert nach VOB/A § 20 Abs. 4 fortlaufend Unternehmen auf Internetportalen oder in seinem Beschafferprofil über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach VOB/A § 3a Absatz 2 Nummer 1 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
  2. Auftragsgegenstand,
  3. Ort der Ausführung,
  4. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
  5. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.

Bei kommunalen Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nach

Ziffer 1.3 (Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung):
Die Wertgrenzenregelungen nach den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 dürfen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur nach einer ex-ante-Veröffentlichung in Anspruch genommen werden, sofern kein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet wird. Dabei sind vor der Einleitung des Verfahrens folgende Daten zu veröffentlichen:
  • Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
  • Auftragsgegenstand,
  • Ort der Ausführung,
  • Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
  • voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung,
  • Tag der Veröffentlichung.

Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. Die Informationen müssen auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal BayVeBe abrufbar sein.

Ex-Post-Veröffentlichung bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Der Auftraggeber im Geltungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> informiert nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß UVgO § 30 Abs. 1 für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer auf seinen Internetseiten oder auf Internetportalen. Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle,
  2. Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren,
  3. Verfahrensart,
  4. Art und Umfang der Leistung,
  5. Zeitraum der Leistungserbringung.

Der Auftraggeber ist nach UVgO § 30 Abs. 2 nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

  1. den Gesetzesvollzug behindern,
  2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
  4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.

Nach Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> nach VOB/A § 20 Abs. 3 auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil zu informieren, wenn bei

  1. Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
  2. Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer

übersteigt. Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten und müssen folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,

b) gewähltes Vergabeverfahren,

c) Auftragsgegenstand,

d) Ort der Ausführung,

e) Name des beauftragten Unternehmens.

Bei kommunalen Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nach Ziffer 1.4.1:

Unabhängig von der Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelungen ist bei folgenden Vergabeverfahren eine ex-post-Veröffentlichung erforderlich:

  • bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer);

1.4.2 Dabei sind nach der Zuschlagserteilung folgende Daten zu veröffentlichen:

  • Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
  • gewähltes Vergabeverfahren,
  • Auftragsgegenstand, Art und Umfang der Leistung,
  • Ort der Ausführung,
  • Zeitraum der Leistungserbringung,
  • Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren,
  • Auftragswert.

1.4.3 Die Informationen müssen auf der zentralen Bekanntmachungsplattform nach Nr. 1.3 Satz 4 für die Dauer von sechs Monaten bei Bauaufträgen und für die Dauer von drei Monaten bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen abrufbar sein.

1.4.4 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Daten zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

  • den Gesetzesvollzug behindern,
  • dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  • den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
  • den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.

Mindestanforderungen an eine Beschränkte Ausschreibung und an eine Verhandlungsvergabe

1.5 In jedem Vergabeverfahren sind Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten. Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten und die Manipulationsgefahr zu minimieren. Daher sind bei allen Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu beachten. Die weiteren Verfahrensvorschriften des ersten Abschnitts der VOB/A für Bauaufträge bleiben unberührt.

1.5.1 Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern

Bei Verhandlungsvergaben sind in der Regel drei, bei Beschränkten Ausschreibungen sind in der Regel mindestens drei bis zehn Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die Anzahl der aufzufordernden Bewerber ist unter Berücksichtigung von Marktsituation und Auftragswert festzulegen. Besondere Umstände, etwa Besonderheiten des Auftragsgegenstands oder die Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt, können im Einzelfall – auch bei einer Verhandlungsvergabe – Anlass dazu geben, mehr als drei Angebote einzuholen.

1.5.2 Ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig. In der Regel ist mindestens ein Bewerber, ab einem Auftragswert von 75 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, die ihre Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet haben. Abhängig von der Marktsituation, dem Wert des Auftrags und der Natur der ausgeschriebenen Leistung kann es zur Wahrung eines ausreichenden Wettbewerbs notwendig sein, den räumlichen Umkreis der aufzufordernden Unternehmen weiter auszudehnen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistungserbringung einen hohen Spezialisierungsgrad erfordert und es nur wenige Wettbewerber am Markt gibt.

1.5.3 Regelmäßiger Wechsel der Bieter.

1.5.4 Dokumentation aller wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach Maßgabe der Nr. 1.10.

1.5.5 Vermeidung von Manipulation und Korruption durch organisatorische und personelle Maßnahmen (zum Beispiel im Sinne der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie)

Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

1.6 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Sind neben dem Preis oder den Kosten zusätzliche Kriterien beabsichtigt, sind diese vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Eine spätere Änderung der Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens ist nicht zulässig.

Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)

Die Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen ist in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.</ref>

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>

KommHV-Kameralistik

Bekanntmachungen

  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet) Ziffer 1.2.1.

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 232
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 232

Siehe auch

Fußnoten

<references/>