Umgehungsverbot (Vergabe): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wahl der Methode zur [[Auftragswert (Vergabe)|Berechnung des geschätzten Auftragswerts]] darf nach {{VgV 3}} Abs. 2 Satz 1 nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder der {{VgV}} zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist. ({{VgV 3}} Abs. 2 Satz 2)<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 15. Juli 2019, 15:22 Uhr

Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nach VgV § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder der Vergabeverordnung (VgV) zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist. (VgV § 3 Abs. 2 Satz 2)

Normen

Siehe auch