Drohende Gefahr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(95 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der Bayerische Landtag hat in seiner 109. Sitzung der 17. Wahlperiode am 19.07.2017 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Drs. 17/16299, 17/17415 (G) beschlossen.
+
Der Bayerische Landtag hat in seiner 109. Sitzung der 17. Wahlperiode am 19.07.2017 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Drs. 17/16299, 17/17415 (G) beschlossen. In dem Gesetz wurde u.a. die sog. [[drohende Gefahr]] als zusätzliche Gefahrbegriffskategorie im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) eingeführt. In {{PAG 11}} (Allgemeine Befugnisse) wurde gem. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen folgender Absatz 3<ref>Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.</ref> eingefügt:
  
In dem Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen wurden insbesondere
+
<blockquote>(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
*die sog. drohende Gefahr als zusätzliche Gefahrbegriffskategorie im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) eingeführt,  
 
*der Gewahrsam um die Einfügung einer zusätzlichen Alternative der Abwehr einer Gefahr für bestimmte hochrangige Rechtsgüter ergänzt sowie
 
*die bisherige gesetzlich absolute Befristung (Höchstdauer) des [[Präventivgewahrsam]]s von 14 Tagen aufgehoben.
 
  
{{PAG 11}} (Allgemeine Befugnisse) wurde gem. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen wie folgt geändert:
+
1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete [[Wahrscheinlichkeit]] begründet oder
  
a) Nach Art. 11 Abs. 2 wurde folgender Abs. 3 eingefügt:
+
2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind ([[drohende Gefahr]]), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.  
  
<blockquote>(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
 
1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder
 
2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
 
 
Bedeutende Rechtsgüter sind
 
Bedeutende Rechtsgüter sind
 +
 
1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
 
1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
 +
 
2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,  
 
2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,  
 +
 
3. die sexuelle Selbstbestimmung,
 
3. die sexuelle Selbstbestimmung,
 +
 
4. erhebliche Eigentumspositionen oder
 
4. erhebliche Eigentumspositionen oder
 +
 
5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.</blockquote>
 
5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.</blockquote>
  
b) Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.
+
==Normen==
 +
 
 +
===Bundesrecht===
 +
 
 +
===={{GG}}====
 +
* {{GG 73}} Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über ... die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
 +
 
 +
===={{BKAG}}====
 +
 
 +
===Bayerisches Landesrecht===
 +
 
 +
===={{PAG}}====
 +
Der Begriff der drohenden Gefahr wird in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verwendet:
 +
* {{PAG 11}} Allgemeine Befugnisse
 +
* {{PAG 13}} (Abs. 1 Nr. 1b) [[Identitätsfeststellung]] und [[Prüfung von Berechtigungsscheinen]]
 +
* {{PAG 14}} (Abs. 1 Nr. 3) [[Erkennungsdienstliche Maßnahmen]]
 +
* {{PAG 16}} (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2) [[Platzverweisung]], [[Aufenthaltsanordnung]] und [[Kontaktverbot]]
 +
* {{PAG 21}} (Abs. 1 Nr. 3) [[Durchsuchung von Personen]]
 +
* {{PAG 32}} (Abs. 2 Nr. 1b) [[Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten]]
 +
* {{PAG 32a}} (Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) [[Elektronische Aufenthaltsüberwachung]]
 +
 
 +
====[https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp?DOKUMENT_TYPE=EXTENDED&STATE=SHOW_VERLAUF&TO_LINK&drs_frame&WP=17&DRSNR=20425 Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425]====
 +
 
 +
Nach dem [https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp?DOKUMENT_TYPE=EXTENDED&STATE=SHOW_VERLAUF&TO_LINK&drs_frame&WP=17&DRSNR=20425 Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425] - soll die [[drohende Gefahr]] als Eingriffsvoraussetzung ferner künftig in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur Anwendung kommen:
 +
 
 +
* {{PAG 15}} Abs. 3 Nr. 1 [[Vorladung]]
 +
* {{PAG 25}} Abs. 1 Nr. 1b neu [[Sicherstellung]]
 +
* PAG Art. 30 neu (Abs. 2 Nr. 2b) [[Allgemeine Grundsätze]]: (III. Abschnitt Datenverarbeitung)
 +
 
 +
:21. Nach der Überschrift des III. Abschnitts wird folgender Art. 30 eingefügt:
 +
 
 +
:„Art. 30 Allgemeine Grundsätze
 +
 
 +
:(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Ge-setz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.
 +
 
 +
:(2) 1Die [[Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] ist zulässig,
 +
 
 +
:1. soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
 +
 
 +
:2. zur Abwehr von
 +
 
 +
:a) Gefahren oder
 +
 
 +
:b) '''drohenden Gefahren''' für ein bedeutendes Rechtsgut,
 +
 
 +
:,,,"
 +
* PAG Art. 33 neu ([[Offene Bild- und Tonaufnahmen]])
 +
* PAG Art. 35 neu Abs. 1 Nr. 1 ([[Postsicherstellung]])
 +
* PAG Art. 36 Abs. 2 neu (bisher {{PAG 33}})
 +
* PAG Art. 40 neu Abs. 1 Nr. 2 ([[Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung]])
 +
* PAG Art. 42 Abs. 4 neu ([[Eingriffe in den Telekommunikationsbereich]])
 +
* PAG Art. 43 Abs. 5 Satz 1 neugefasst (bisher {{PAG 34b}})
 +
* PAG Art. 45 Abs. 1 (bisher {{PAG 34d}})
 +
* PAG Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 (bisher {{PAG 42}})
 +
 
 +
==Rechtsprechung==
 +
 
 +
* {{BVerfG 1 BvR 966/09}} [[BKA-Gesetz]]
 +
 
 +
==Gesetzgebungsverfahren==
 +
 
 +
===[[Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 31.07.2017]]===
 +
 
 +
{{:Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 31.07.2017}}
 +
 
 +
===[[Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 15.05.2018]]===
 +
 
 +
{{:Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 15.05.2018}}
 +
 
 +
==Publikationen==
 +
 
 +
* [https://bayrvr.de/2017/03/09/der-gesetzentwurf-zur-effektiveren-ueberwachung-gefaehrlicher-personen-gelungen-mit-einschraenkungen/ Stefan '''Brodmerkel''', Der Gesetzentwurf zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen – Gelungen mit Einschränkungen - 09.03.2017]
 +
* [https://bayrvr.de/2017/03/13/der-gesetzentwurf-zur-effektiveren-ueberwachung-gefaehrlicher-personen-wider-rechtsstaatliche-kernsaetze-des-polizeirechts/ Dr. Martin '''Heidebach''', Der Gesetzentwurf zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen – Wider rechtsstaatliche Kernsätze des Polizeirechts - 13.03.2017]
 +
* [https://verfassungsblog.de/bundesverfassungsgericht-kippt-bka-gesetz-ein-pyrrhus-sieg-der-freiheitsrechte/ Indra '''Spiecker''' genannt Döhmann, Bundesverfassungs­gericht kippt BKA-Gesetz: Ein Pyrrhus-Sieg der Freiheitsrechte?  21.04.2016]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
Zeile 27: Zeile 99:
 
** [[Abstrakte Gefahr]]
 
** [[Abstrakte Gefahr]]
 
** [[Konkrete Gefahr]]
 
** [[Konkrete Gefahr]]
 +
* [[Risiko]] = [[Gefahr]] x [[Wahrscheinlichkeit]]
 +
* [[Popularklage]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Polizei- und Sicherheitsrecht]]
 
[[Kategorie:Polizei- und Sicherheitsrecht]]

Aktuelle Version vom 16. August 2019, 09:26 Uhr

Der Bayerische Landtag hat in seiner 109. Sitzung der 17. Wahlperiode am 19.07.2017 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Drs. 17/16299, 17/17415 (G) beschlossen. In dem Gesetz wurde u.a. die sog. drohende Gefahr als zusätzliche Gefahrbegriffskategorie im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) eingeführt. In PAG Art. 11 (Allgemeine Befugnisse) wurde gem. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen folgender Absatz 3<ref>Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.</ref> eingefügt:

(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall

1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder

2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

Bedeutende Rechtsgüter sind

1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,

3. die sexuelle Selbstbestimmung,

4. erhebliche Eigentumspositionen oder

5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Normen

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über ... die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Bayerisches Landesrecht

Polizeiaufgabengesetz – PAG

Der Begriff der drohenden Gefahr wird in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verwendet:

Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425

Nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425 - soll die drohende Gefahr als Eingriffsvoraussetzung ferner künftig in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur Anwendung kommen:

21. Nach der Überschrift des III. Abschnitts wird folgender Art. 30 eingefügt:
„Art. 30 Allgemeine Grundsätze
(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Ge-setz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.
(2) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig,
1. soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
2. zur Abwehr von
a) Gefahren oder
b) drohenden Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut,
,,,"

Rechtsprechung

Gesetzgebungsverfahren

Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 31.07.2017

Chronologie

Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 15.05.2018

Chronologie

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>