Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
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==Kommunalabgaben==
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==Einnahmequellen==
  
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]], [[Beiträge]] und [[Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus.
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"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: {{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}}</ref>
  
==[[Gemeindesteuer|Gemeindesteuern]]==
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===[[Einnahmen der Bezirke]]===
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* Gebühren und Kostenerstattungen;
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* Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
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* die [[Bezirksumlage]] als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).
  
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die [[Grundsteuer]] und die [[Gewerbesteuer]].
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===[[Einnahmen der Landkreise]]===
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* Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
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* Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
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* die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).
  
==[[Kommunaler Finanzausgleich]]==
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===[[Einnahmen der Gemeinden]]===
  
==[[Kostenerstattung]]==
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{{:Einnahmen der Gemeinden}}
  
==Sonstige Einnahmen==
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==Normen==
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==={{GG}}===
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* {{GG 106}}
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* {{GG 107}}
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==={{GO}}===
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* {{GO 62}} Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
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==={{KommHV-Kameralistik}}===
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* {{KommHV-Kameralistik 15}} [[Erläuterungen]]
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* {{KommHV-Kameralistik 25}} Einziehung der [[Einnahmen]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Haushalt]]
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** [[Ausgaben]]
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* [[Grundsätze der Einnahmebeschaffung]]
 
*[[Gemeindesteuer]]
 
*[[Gemeindesteuer]]
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*[[Einkommensteuer]]
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*[[Umsatzsteuer]]
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* [[Rangfolge der Deckungsmittel]]
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==Fußnoten==
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<references />
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[[Kategorie:Haushalt]]
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 23:26 Uhr


Einnahmequellen

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05</ref>

Einnahmen der Bezirke

  • Gebühren und Kostenerstattungen;
  • Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
  • die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).

Einnahmen der Landkreise

  • Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
  • Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
  • die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).

Einnahmen der Gemeinden

Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Normen

Grundgesetz (GG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

KommHV-Kameralistik

Siehe auch

Fußnoten

<references />