Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Verbraucherschlichtungsstelle]] führt auf '''Antrag eines [[Verbraucher]]s''' Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem [[Verbrauchervertrag]] nach {{BGB 310}} Abs. 3 oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen. ({{VSBG 4}} Abs. 1)<noinclude>
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Die [[Verbraucherschlichtungsstelle]] führt auf '''Antrag eines [[Verbraucher]]s''' Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem [[Verbrauchervertrag]] nach {{BGB 310}} Abs. 3 oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen. ({{VSBG 4}} Abs. 1) (Beachte auch die Zuständigkeitsbeschränkungen nach {{VSBG 4}}  Abs. 2-4) <noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 26. Januar 2017, 10:39 Uhr

Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach BGB § 310 Abs. 3 oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen. (VSBG § 4 Abs. 1) (Beachte auch die Zuständigkeitsbeschränkungen nach VSBG § 4 Abs. 2-4)

Normen

Siehe auch