Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen. ({{VSBG 4}} Abs. 1)<noinclude>
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Aktuelle Version vom 26. Januar 2017, 10:39 Uhr

Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach BGB § 310 Abs. 3 oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen. (VSBG § 4 Abs. 1) (Beachte auch die Zuständigkeitsbeschränkungen nach VSBG § 4 Abs. 2-4)

Normen

Siehe auch