Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt hat grundsätzlich folgende Einnahmen :
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==Kommunalabgaben==
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==Einnahmequellen==
  
===[[Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern]], Art. 3 KAG===
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"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: {{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}}</ref>
  
====[[Hundesteuer]]====
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===[[Einnahmen der Bezirke]]===
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* Gebühren und Kostenerstattungen;
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* Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
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* die [[Bezirksumlage]] als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).
  
===[[Beiträge]], Art. 5 KAG===
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===[[Einnahmen der Landkreise]]===
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* Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
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* Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
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* die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).
  
z.B. Erneuerungsbeitrag Trinkwasserversorgung
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===[[Einnahmen der Gemeinden]]===
  
===[[Gebühren]], Art. 8 KAG===
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{{:Einnahmen der Gemeinden}}
  
z.B. Wasserverbrauchsgebühren
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==Normen==
  
==Steuern==
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==={{GG}}===
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* {{GG 106}}
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* {{GG 107}}
  
===[[Grundsteuer]]===
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==={{GO}}===
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* {{GO 62}} Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
  
===[[Gewerbesteuer]]===
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==={{KommHV-Kameralistik}}===
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* {{KommHV-Kameralistik 15}} [[Erläuterungen]]
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* {{KommHV-Kameralistik 25}} Einziehung der [[Einnahmen]]
  
==[[Kommunaler Finanzausgleich]]==
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==Siehe auch==
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* [[Haushalt]]
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** [[Ausgaben]]
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* [[Grundsätze der Einnahmebeschaffung]]
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*[[Gemeindesteuer]]
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*[[Einkommensteuer]]
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*[[Umsatzsteuer]]
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* [[Rangfolge der Deckungsmittel]]
  
==Sonstige Einnahmen==
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==Fußnoten==
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<references />
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[[Kategorie:Haushalt]]
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</noinclude>

Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 23:26 Uhr


Einnahmequellen

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05</ref>

Einnahmen der Bezirke

  • Gebühren und Kostenerstattungen;
  • Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
  • die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).

Einnahmen der Landkreise

  • Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
  • Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
  • die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).

Einnahmen der Gemeinden

Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Normen

Grundgesetz (GG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

KommHV-Kameralistik

Siehe auch

Fußnoten

<references />