Gewerbebetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ({{GewStG 2}} Abs. 1 Satz 2). Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der [[Kapitalgesellschaft]]en (insbesondere Europäische Gesellschaften, [[Aktiengesellschaft]]en, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ({{GewStG 2}} Abs. 2 Satz 1). Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten ({{GewStG 2}} Abs. 3).<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 20. Juni 2016, 12:58 Uhr

Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2). Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit (GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1). Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten (GewStG § 2 Abs. 3).

Normen

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Publikationen

  • Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 121

Siehe auch