Abgabenverzicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom [[Beitragsverzicht]], also der generellen Unterlassung der Schaffung der satztungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>[http://www.simoneit-skodda.de/documents/kagmv_kommentar.pdf Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148]</ref>.<noinclude>
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Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom [[Beitragsverzicht]], also der generellen Unterlassung der Schaffung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>[http://www.simoneit-skodda.de/documents/kagmv_kommentar.pdf Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148]</ref>.<noinclude>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 2. September 2016, 10:10 Uhr

Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom Beitragsverzicht, also der generellen Unterlassung der Schaffung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

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