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Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 16:38 Uhr

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke haben über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihnen zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein. (KommHV-Kameralistik § 75 Abs. 1)

Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit

1. sich der Bestand aus Anlagenachweisen ergibt,

2. es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als fünfhundert Euro ohne Umsatzsteuer betragen haben,

3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind. KommHV-Kameralistik § 75 Abs. 2)

Normen

Siehe auch