Kassenprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von {{KommPrV 3}} Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden ({{KommPrV 3}} Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach {{KommPrV 3}} Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).<noinclude> | Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von {{KommPrV 3}} Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden ({{KommPrV 3}} Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach {{KommPrV 3}} Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).<noinclude> | ||
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+ | * Udo '''Loose''', [[Rechnungsprüfung]] und [[Kassenprüfung]] : ein überholter Dualismus der Gemeindeordnung, Der bayerische Bürgermeister 4/2009, S. 174 - 176 | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 16:27 Uhr
Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).
Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von KommPrV § 3 Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden (KommPrV § 3 Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach KommPrV § 3 Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).
Muster
- Prüfungsbericht unvermutete örtliche Kassenprüfung (10-seitig) - Artikelnummer: 709610029 (Boorberg)
Rechnungsprüfungsausschuss
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 103 Abs. 5
Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)
Publikationen
- Udo Loose, Rechnungsprüfung und Kassenprüfung : ein überholter Dualismus der Gemeindeordnung, Der bayerische Bürgermeister 4/2009, S. 174 - 176