Fachaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. Mai 2020, 16:22 Uhr

In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 8 GO) erstreckt sich nach Art. 109 Abs. 2 GO die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen

1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder

2. die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.

Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem Landratsamt Lichtenfels - auch die Führung der Fachaufsicht (Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO).

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2787 (Ziffer 5.7.3)
  • Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 345 ff.

Siehe auch