Verschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Schuldner hat nach {{BGB 276}} Abs. 1 Satz 1 [[Vorsatz]] und [[Fahrlässigkeit]] zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt nach {{BGB 276}} Abs. 2, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.<noinclude>
  
"Für die Verschuldensfrage kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine minderen Sorgfaltsmaßstäbe. Im sozialen Rechtsstaat kann der Bürger auch von Gemeinde- und Stadträten erwarten, daß sie bei ihrer Amtstätigkeit den nach § 276 BGB zu verlangenden Standard der verkehrserforderlichen Sorgfalt einhalten. Anderenfalls würde das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert. Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen<ref>(Senatsurteile BGHZ 106, 323, 330; ferner vom 6. Juli 1989 aaO 4 a, m.w.Nachw.)</ref>."<ref>{{BGH III ZR 118/88}} II. 3 a)</ref>
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Nach diesem objektivierten Sorgfaltsmaßstab müssen etwa Amtsträger aus ihrem im Grundsatz vorhandenen Problembewußtsein in Verbindung mit ihrer Kenntnis davon, dass das Plangebiet ein ehemaliges Industriegelände war, sowie unter pflichtgemäßer Beachtung der erkennbaren Anhaltspunkte, die auf eine Bodenverseuchung hindeuten, Rückschlüsse auf mögliche Gesundheitsgefährdungen ziehen. Daher ist gegen diese Personen ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet.<ref>{{BGH III ZR 118/88}} II. 3 b)</ref>
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* [[Amtshaftung]]
 
* [[Haftung]]
 
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* [[Vorsatz]]
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* [[Fahrlässigkeit]]
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* [[Grobe Fahrlässigkeit]]
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* [[Vereinsstrafe]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 10. Februar 2021, 11:25 Uhr

Der Schuldner hat nach BGB § 276 Abs. 1 Satz 1 Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt nach BGB § 276 Abs. 2, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Verschulden durch Gemeinderäte

"Für die Verschuldensfrage kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine minderen Sorgfaltsmaßstäbe. Im sozialen Rechtsstaat kann der Bürger auch von Gemeinde- und Stadträten erwarten, daß sie bei ihrer Amtstätigkeit den nach BGB § 276 zu verlangenden Standard der verkehrserforderlichen Sorgfalt einhalten. Anderenfalls würde das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert. Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen<ref>(Senatsurteile BGHZ 106, 323, 330; ferner vom 6. Juli 1989 aaO 4 a, m.w.Nachw.)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 II. 3 a)</ref>

Nach diesem objektivierten Sorgfaltsmaßstab müssen etwa Amtsträger aus ihrem im Grundsatz vorhandenen Problembewußtsein in Verbindung mit ihrer Kenntnis davon, dass das Plangebiet ein ehemaliges Industriegelände war, sowie unter pflichtgemäßer Beachtung der erkennbaren Anhaltspunkte, die auf eine Bodenverseuchung hindeuten, Rückschlüsse auf mögliche Gesundheitsgefährdungen ziehen. Daher ist gegen diese Personen ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet.<ref>BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 II. 3 b)</ref>

Vereinsstrafe

Die Verhängung einer Vereinsstrafe erfordert nach BGH, Urteil vom 26.02.1959 - II ZR 137/57 = BGHZ 29, 352<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref> nicht unbedingt ein Verschulden.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>