Haftung der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
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Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.
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Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus [[öffentlich-rechtlicher Vertrag|öffentlich-rechtlichen Verträgen]] oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.
  
Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (77BGB 839}} oder allgemeinem [[Delikstrecht]] ({{BGB 823}} ff.) ergeben.
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Die gesetzliche Haftung kann sich aus [[Amtshaftung]] ({{BGB 839}}) oder allgemeinem [[Deliktsrecht]] ({{BGB 823}} ff.) ergeben.
  
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Nach dem in Deutschland geltenden Grundsatz „Societas delinquere non potest“ kann sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht strafbar machen<ref>vgl. https://www.iurratio.de/zur-strafbarkeit-von-unternehmen-teil-2/ - abgerufen am 04.05.2016 um 19:26 Uhr</ref>.<noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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* {{BGH III ZR 29/10}}: "Im [[Baugenehmigung]]sverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des [[gemeindliches Einvernehmen|gemeindlichen Einvernehmens]] nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden [[Amtspflicht]]en, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH III ZR 303/05}}: "Beim Betrieb einer gemeindlichen [[Abwasserkanalisation]] besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein [[öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis]], das eine [[Haftung  für  Erfüllungsgehilfen]] entsprechend § 278 BGB begründen kann.  In den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen. Zur [[Haftung der  Gemeinde]] für die Verletzung von  Schutz- und Obhutspflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
===Oberlandesgerichte===
 
===Oberlandesgerichte===
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* Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen [[EU-Recht]] – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
 
* Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen [[EU-Recht]] – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
 
* Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen [[EU-Recht]] – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.
 
* Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen [[EU-Recht]] – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.
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==Siehe auch==
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* [[Haftung]]
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** [[Amtshaftung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 4. Mai 2016, 17:41 Uhr

Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.

Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.

Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (BGB § 839) oder allgemeinem Deliktsrecht (BGB § 823 ff.) ergeben.

Nach dem in Deutschland geltenden Grundsatz „Societas delinquere non potest“ kann sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht strafbar machen<ref>vgl. https://www.iurratio.de/zur-strafbarkeit-von-unternehmen-teil-2/ - abgerufen am 04.05.2016 um 19:26 Uhr</ref>.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Publikationen

  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.

Siehe auch

Fußnoten

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