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Aktuelle Version vom 15. Mai 2020, 14:17 Uhr
Einberufung des Stadtrats
Nach GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2 beruft der erste Bürgermeister den Stadtrat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Stadtrat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nach BGB § 36 in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. BGB § 36 ist wwingendes Recht (BGB § 40). Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB (BGB § 26), sofern die Satzung des Vereins nichts Abweichendes bestimmt.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2</ref> Der Vorstand hat über die Einberufung einen ordnungsgemäßen Beschluss zu fassen.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2 mit Verweis auf OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.1960 - 5 U 114/59 = NJW 1960, 1862</ref> Nach BGB § 58 Nr. 4 soll die Satzung Bestimmungen enthalten über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.