Feststellungsklage (Verwaltungsprozess): Unterschied zwischen den Versionen

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"Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit... ist nach der Rechtsprechung des VGH grundsätzlich in Form der allgemeinen [[Leistungsklage]] zu behandeln<ref>(VGH München, VGH n. F. 21, 74; u. BayVBl 1976, 753 sowie BayVBl 1980, 656)</ref>. Erledigt sich die Hauptsache, muss der Kläger auf die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO übergehen, um einer Klageabweisung als unbegründet<ref>(BVerwG, MDR 1970, 261 [262])</ref> zu entgehen. Eine [[Fortsetzungsfeststellungsklage]] i. S. des § 113 I 4 VwGO ist im Anschluss an eine allgemeine Leistungsklage nicht zulässig<ref>(OVG Münster, RiA 1976, 137; Kopp, VwGO, 7. Aufl. (1986), § 113 Rn. 48; offen: BVerwGE 52, 313 (316) = NJW 1977, 1837)</ref>.
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Mittels einer Klage nach § 43 VwGO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden. Unter einem Rechtsverhältnis i. S. der genannten Vorschrift sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Hierzu zählen auch die durch organschaftliche Befugnisse und Verpflichtungen gekennzeichneten Rechtsbeziehungen zwischen Organen oder Organteilen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insb. von Gemeindeorganen zueinander<ref>(OVG Münster, DVBl 1978, 150 u. NJW 1979, 1726; VGH Kassel, NVwZ 1982, 44)</ref>. Feststellungsfähig sind insb. auch einzelne, sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen. Erforderlich ist, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkret ist; abstrakte Fragen, wie sie vorliegend den Gegenstand des letzten Klageantrags vor dem VG bildeten, sind dagegen nicht feststellungsfähig. Notwendig ist somit das Vorliegen eines bestimmten, bereits überschaubaren, d. h. konkreten und nicht nur gedachten Sachverhaltes, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen."<ref>{{BayVGH 4 B 85 A.916}}</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__43.html § 43 VwGO]
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*{{VwGO 43}} [[Feststellungsklage]]
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
*BayVGH, Urteil v. 15.7.1992 — 4 B 91.3106] - BayVBl. 1993, 81 Statthaftigkeit der Feststellungsklage
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* {{BayVGH 4 B 91.3106}} - BayVBl. 1993, 81 Statthaftigkeit der Feststellungsklage
* {{BayVG 4 B 85 A.916}}: "In Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 1985 wird [[Feststellungsklage|festgestellt]], daß es rechtswidrig war, in die schriftliche Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten am 3. Juli 1984 die im Antrag des Klägers vom 17. Juni 1984 genannte Angelegenheit nicht wenigstens stichwortartig aufzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>
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* {{BayVGH 4 B 85 A.916}}: "In Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 1985 wird [[Feststellungsklage|festgestellt]], daß es rechtswidrig war, in die schriftliche Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten am 3. Juli 1984 die im Antrag des Klägers vom 17. Juni 1984 genannte Angelegenheit nicht wenigstens stichwortartig aufzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>
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==Fußnoten==
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Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 08:10 Uhr

Verwaltungsprozess

"Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit... ist nach der Rechtsprechung des VGH grundsätzlich in Form der allgemeinen Leistungsklage zu behandeln<ref>(VGH München, VGH n. F. 21, 74; u. BayVBl 1976, 753 sowie BayVBl 1980, 656)</ref>. Erledigt sich die Hauptsache, muss der Kläger auf die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO übergehen, um einer Klageabweisung als unbegründet<ref>(BVerwG, MDR 1970, 261 [262])</ref> zu entgehen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 113 I 4 VwGO ist im Anschluss an eine allgemeine Leistungsklage nicht zulässig<ref>(OVG Münster, RiA 1976, 137; Kopp, VwGO, 7. Aufl. (1986), § 113 Rn. 48; offen: BVerwGE 52, 313 (316) = NJW 1977, 1837)</ref>.

Mittels einer Klage nach § 43 VwGO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden. Unter einem Rechtsverhältnis i. S. der genannten Vorschrift sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Hierzu zählen auch die durch organschaftliche Befugnisse und Verpflichtungen gekennzeichneten Rechtsbeziehungen zwischen Organen oder Organteilen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insb. von Gemeindeorganen zueinander<ref>(OVG Münster, DVBl 1978, 150 u. NJW 1979, 1726; VGH Kassel, NVwZ 1982, 44)</ref>. Feststellungsfähig sind insb. auch einzelne, sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen. Erforderlich ist, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkret ist; abstrakte Fragen, wie sie vorliegend den Gegenstand des letzten Klageantrags vor dem VG bildeten, sind dagegen nicht feststellungsfähig. Notwendig ist somit das Vorliegen eines bestimmten, bereits überschaubaren, d. h. konkreten und nicht nur gedachten Sachverhaltes, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen."<ref>BayVGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916</ref>

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Rechtsprechung

  • BayVGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916 - BayVBl. 1993, 81 Statthaftigkeit der Feststellungsklage
  • BayVGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916: "In Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 1985 wird festgestellt, daß es rechtswidrig war, in die schriftliche Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten am 3. Juli 1984 die im Antrag des Klägers vom 17. Juni 1984 genannte Angelegenheit nicht wenigstens stichwortartig aufzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>

Fußnoten

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