Zusammenlegung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetzlich geregelt ist die Zusammenlegung von Gemeinden in [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt11&st=null Art. 11 Abs. 2 GO]:
 
Gesetzlich geregelt ist die Zusammenlegung von Gemeinden in [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt11&st=null Art. 11 Abs. 2 GO]:
  
Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden,
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:''Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden,''
  
1. wenn '''Gründe des öffentlichen Wohls''' vorliegen und die beteiligten Gemeinden '''einverstanden''' sind,
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:''1. wenn '''Gründe des öffentlichen Wohls''' vorliegen und die beteiligten Gemeinden '''einverstanden''' sind,''
  
2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn '''dringende Gründe des öffentlichen Wohls''' vorliegen.
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:''2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn '''dringende Gründe des öffentlichen Wohls''' vorliegen.''
  
Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
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:''Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.''
  
 
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=j&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V9Art12&st=null Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO] werden die in Art. 11 genannten Änderungen '''durch Gesetz''' vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird.
 
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=j&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V9Art12&st=null Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO] werden die in Art. 11 genannten Änderungen '''durch Gesetz''' vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird.
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==Gründe des öffentlichen Wohls==
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*Erleichterung der Kommunalverwaltung
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*Vereinfachung der Kommunalverwaltung
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*Wirkungssteigerung der Kommunalverwaltung
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*<span style="color:red">'''nicht:''' Verbilligung der Kommunalverwaltung<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 191</ref></span>
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*würde eine [[Verwaltungsgemeinschaft]] als weniger einschneidende Maßnahme den gleichen Zweck erfüllen?<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 192</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvL%206/76 BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1979 - 2 BvL 6/76] = BVerfGE 50, 195; BayVBl 1980, 291; DÖV 1979, 405; DVBl 1979, 312; JuS 1979, 599; NJW 1979, 1347 - kommunale Neugliederung und Selbstverwaltungsgarantie
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvL%206/76 BVerfG, Beschluss vom 17.01.1979 - 2 BvL 6/76] = BVerfGE 50, 195; BayVBl 1980, 291; DÖV 1979, 405; DVBl 1979, 312; JuS 1979, 599; NJW 1979, 1347 - kommunale Neugliederung und Selbstverwaltungsgarantie
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20165/75 BVerfG, Beschluss vom 27.11.1978 - 2 BvR 165/75] - BVerfGE 50, 50 = NJW 1979, 413 = BayVBl. 1979, 145 - Laatzen Hannover-Messe
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 15. Juni 2013, 19:18 Uhr

In den politischen Diskussionen in Burgkunstadt, Aktenkunstadt und Weismain taucht regelmäßig das Argument eines "kommunalen Zusammenschlusses" auf<ref> siehe z.B. Obermain Tagblatt vom 13.05.2013, Seite 18: Zitat von Alois Dechant anlässlich eines Bürgergesprächs des Bürgerblocks Weismain</ref>.

Gesetzlich geregelt ist die Zusammenlegung von Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 GO:

Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden,
1. wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,
2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.
Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO werden die in Art. 11 genannten Änderungen durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird.

Gründe des öffentlichen Wohls

  • Erleichterung der Kommunalverwaltung
  • Vereinfachung der Kommunalverwaltung
  • Wirkungssteigerung der Kommunalverwaltung
  • nicht: Verbilligung der Kommunalverwaltung<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 191</ref>
  • würde eine Verwaltungsgemeinschaft als weniger einschneidende Maßnahme den gleichen Zweck erfüllen?<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 192</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />