Fachaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=48&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art115&st=null Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO] nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den [[Rechtsaufsicht|Rechtsaufsichtsbehörden]] - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem [[Landratsamt Lichtenfels]] - auch die Führung der Fachaufsicht ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=48&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art115&st=null Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO]).
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In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=d&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt8&st=null Art. 8 GO]) erstreckt sich nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 2 GO] die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das [[Verwaltungsermessen]] sind auf die Fälle zu beschränken, in denen
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Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] bestimmt sich gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=48&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art115&st=null Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO] nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den [[Rechtsaufsicht|Rechtsaufsichtsbehörden]] - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem [[Landratsamt Lichtenfels]] - auch die Führung der Fachaufsicht ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=48&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art115&st=null Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO]).
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO]
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* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 GO]
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==={{GO}}===
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* {{GO 108}} Sinn der staatlichen Aufsicht
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* {{GO 109}} Inhalt und Grenzen der Aufsicht
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==={{LKrO}}===
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* {{LKrO 94}}
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* {{LKrO 95}} Abs. 2
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* {{LKrO 101}}
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* {{LKrO 102}}
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==={{BezO}}===
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* {{BezO 91}} Abs. 2
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==Publikationen==
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===Lexika===
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Fachaufsicht Wikipedia]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2787 (Ziffer 5.7.3)
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* Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 345 ff.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
*[[Kommunalaufsicht]]
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* [[Kommunalaufsicht]]
*[[Rechtsaufsicht]]
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** [[Rechtsaufsicht]]
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** [[Dienstaufsicht]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 1. Mai 2020, 16:22 Uhr

In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 8 GO) erstreckt sich nach Art. 109 Abs. 2 GO die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen

1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder

2. die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.

Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem Landratsamt Lichtenfels - auch die Führung der Fachaufsicht (Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO).

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2787 (Ziffer 5.7.3)
  • Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 345 ff.

Siehe auch