Kontrolle: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | [[Datei:Kontrollen.png|thumb|800px|<small>'''Kommunale Kontrollinstanzen:''' Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.04.2015 den Gemeindebürger als Kontrollinstanz des Stadtrats konstituiert: "Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, dem [[Gemeindebürger]] Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch '''eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte [[Kritik]] sowie eine [[Willensbildung]] zu schaffen, den [[Gemeinderat]] der allgemeinen [[Kontrolle]] der [[Öffentlichkeit]] zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die [[Beschlussfassung]] des Gemeinderats vorzubeugen.''' Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der [[Gemeinderatssitzung]] begründet regelmäßig eine '''schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung''' und führt daher zur '''Rechtswidrigkeit eines [[Gemeinderatsbeschluss]]es'''." ''({{BGH III ZR 195/14}})''</small>|center]] | ||
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* [[Rechnungsprüfung]] | * [[Rechnungsprüfung]] |
Aktuelle Version vom 7. März 2016, 14:37 Uhr
Kontrollinstanzen
Methoden
- Inaugenscheinnahme<ref>Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 10</ref>
Normen
- GO Art. 30 Abs. 3
Publikationen
- Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 9 f.
- meinbezirk.at vom 27.01.2014, 07:27 Uhr- In Guntersdorf hat die Kontrolle total versagt: "Jahrelang fiel der Gemeinde nicht auf, dass Aufträge ohne Gemeinderatsbeschluss vergeben wurden."
Fußnoten
<references/>