Kommunalverfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG] entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Artikel 28] durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Letzteres ist in Bayern der Fall mit der [[Popularklage]] vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH).
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Nach {{GG 93}} Abs. 1 Nr. 4a entscheidet das [[Bundesverfassungsgericht]] über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] nach [{{GG 28}} durch ein Gesetz, '''bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.''' Letzteres ist in Bayern der Fall mit der [[Popularklage]] vor dem [[Bayerischer Verfassungsgerichtshof|Bayerischen Verfassungsgerichtshof]] (BayVerfGH). Gegen bayerische Landesgesetze können die bayerischen Kommunen daher nur mit der Popularklage vor dem BayVerfGH vorgehen.
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Gegen ein Bundesgesetz kann eine bayerische Gemeinde [[Kommunalverfassungsbeschwerde]] wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] erheben.<noinclude>
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==Siehe auch==
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Aktuelle Version vom 14. Januar 2021, 14:08 Uhr

Nach GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach [GG Art. 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Letzteres ist in Bayern der Fall mit der Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). Gegen bayerische Landesgesetze können die bayerischen Kommunen daher nur mit der Popularklage vor dem BayVerfGH vorgehen.

Gegen ein Bundesgesetz kann eine bayerische Gemeinde Kommunalverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung erheben.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>