Pferdesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 7 B 73.77}} - [[Hundesteuer]] mit [[Gleichheitssatz]] vereinbar: "Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
 
  
 
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[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]

Aktuelle Version vom 3. März 2016, 22:53 Uhr

Auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf kann eine örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) erhoben werden. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.

Der Umstand allein, dass ein subventioniertes Verhalten besteuert wird, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung<ref>(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29)</ref>.

Eine Aufwandsteuer muss neben der Einnahmenerzielung nicht stets einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BN 2.15 Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>