Außerplanmäßige Ausgaben: Unterschied zwischen den Versionen

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Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im [[Haushaltsplan]] veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen [[Ausgabeermächtigung]]en aus dem vergangenen [[Haushaltsjahr]] zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist ({{GO 66}} Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom [[Gemeinderat]] zu beschließen ({{GO 66}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude>
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Zu strafrechtlichen Risiken von außerplanmäßigen Ausgaben siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 187 f.
 
Zu strafrechtlichen Risiken von außerplanmäßigen Ausgaben siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 187 f.
  
 
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* {{GO 66}} [[Planabweichungen]]
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==Publikationen==
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===Lexika===
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* [http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 150
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 9094 (Teil 4 Ziffer 2.13.10)
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==Siehe auch==
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* [[Haushalt]]
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** [[Ausgaben]]
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*** [[Überplanmäßige Ausgaben]]
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** [[Deckungsreserve]]
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** [[Nachtragshaushalt]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Haushalt]]
 
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[[Kategorie:Strafrecht]]
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Aktuelle Version vom 24. Juni 2016, 10:11 Uhr

Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Ausgabeermächtigungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).

Nachtragshaushalt

Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. (GO Art. 68 Abs. 1)

Die Gemeinde hat nach GO Art. 68 Abs. 2 unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,

3. Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden nach GO Art. 68 Abs. 3 keine Anwendung auf

1. den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, soweit die Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind,

2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.

Strafrechtliche Risiken

Zu strafrechtlichen Risiken von außerplanmäßigen Ausgaben siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 187 f.

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 112: Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)

Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 (Haushaltsvollzugsrichtlinien 2015/2016 – HvR 2015/2016)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 150
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9094 (Teil 4 Ziffer 2.13.10)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>