Aussagegenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.({{GO 20}} Abs. 3
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Ehrenamtlich tätige Personen dürfen nach {{GO 20}} Abs. 3 ohne Genehmigung über Angelegenheiten, [[Verschwiegenheitspflicht|über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben]], weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Genehmigung entscheidet der erste [[Bürgermeister]]; im Übrigen gelten {{BayVwVfG 84}} Abs. 3 und 4.  
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Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der [[Wahrnehmung berechtigter Interessen|Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen]] dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert.  Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
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==Gerichtliche Überprüfbarkeit==
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Die Versagung der Genehmigung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung<ref>{{ISBN 3406535682}} § 84 Rdnr. 15</ref>. "Die Gefahr der Aufdeckung von Fehlern oder Missständen im Bereich der Verwaltung kann die Verweigerung der Aussagegenehmigung idR nicht rechtfertigen."<ref>{{ISBN 3406535682}} § 84 Rdnr. 16</ref>
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==Normen==
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* {{GO 20}} Abs. 3
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* {{BeamtStG 37}}
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* {{BayVwVfG 84}} Abs. 3 und 4
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* {{StPO 54}}
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==Publikationen==
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* {{ISBN 3406535682}} zu § 84
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* {{ISBN 9783406644030}} Art. 20 Rdnr. 8
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Aussagepflicht]]
 
* [[Verschwiegenheitspflicht]]
 
* [[Verschwiegenheitspflicht]]
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* [[Wahrnehmung berechtigter Interessen]]
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==Fußnoten==
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2015, 07:37 Uhr

Ehrenamtlich tätige Personen dürfen nach GO Art. 20 Abs. 3 ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 und 4. BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 bestimmt:

Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

BayVwVfG Art. 84 Abs. 4 bestimmt:

Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

Gerichtliche Überprüfbarkeit

Die Versagung der Genehmigung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung<ref>Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, Verlag C.H.Beck, München § 84 Rdnr. 15</ref>. "Die Gefahr der Aufdeckung von Fehlern oder Missständen im Bereich der Verwaltung kann die Verweigerung der Aussagegenehmigung idR nicht rechtfertigen."<ref>Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, Verlag C.H.Beck, München § 84 Rdnr. 16</ref>

Normen

Publikationen

  • Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, Verlag C.H.Beck, München zu § 84
  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 26. Ergänzungslieferung Nov. 2013, ISBN 9783406644030 Art. 20 Rdnr. 8

Siehe auch

Fußnoten

<references/>