Ausrücken: Unterschied zwischen den Versionen

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Ausrücken "ist das Verlassen des Feuerwehrgerätehauses durch die Einsatzkräfte in ihren Fahrzeugen zum Zweck des abwehrenden Brandschutzes und/oder des technischen Hilfsdienstes."<ref>{{ISBN 9783406577253}} Rdnr. 73</ref>
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Ausrücken "ist das Verlassen des Feuerwehrgerätehauses durch die Einsatzkräfte in ihren Fahrzeugen zum Zweck des abwehrenden Brandschutzes und/oder des technischen Hilfsdienstes."<ref>{{ISBN 9783406577253}} Rdnr. 74</ref>
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==Normen==
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* {{BayFwG 28}} i.V.m. {{BayFwG 4}} Abs.1 und 2
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==Rechtsprechung==
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* {{BayVGH 4 ZB 15.2030}} = [[NVwZ-RR 2016, 302]]: Ein "Einsatz" der Feuerwehr liegt auch dann vor, wenn die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine objektiv gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist.<ref>amtlicher Leitsatz</ref> Schlagworte: [[Feuerwehreinsatzkosten]], [[Explosionsgefahr]], [[Gasleitungsschaden]],  [[Ausrücken]], [[latente Gefahr]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 25. Mai 2016, 06:55 Uhr

Ausrücken "ist das Verlassen des Feuerwehrgerätehauses durch die Einsatzkräfte in ihren Fahrzeugen zum Zweck des abwehrenden Brandschutzes und/oder des technischen Hilfsdienstes."<ref>Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 74</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />