Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
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<noinclude>
  
===Kommunalabgaben===
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==Einnahmequellen==
  
Die Gemeinde kann über [[Abgabenbescheid]]e [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[Gemeindesteuern]], [[Beitrag|Beiträge]] und [[Gebühr|Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus.
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"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: {{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}}</ref>
  
===Steuereinnahmen===
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===[[Einnahmen der Bezirke]]===
Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:
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* Gebühren und Kostenerstattungen;
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* Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
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* die [[Bezirksumlage]] als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).
  
====Realsteuern====
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===[[Einnahmen der Landkreise]]===
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* Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
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* Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
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* die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).
  
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. [[Realsteuer|Realsteuern]]  
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===[[Einnahmen der Gemeinden]]===
  
=====[[Gewerbesteuer]]=====
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{{:Einnahmen der Gemeinden}}
  
=====[[Grundsteuer]]=====
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==Normen==
 
 
 
 
====Sonstige [[Steuer|Steuern]]====
 
 
 
Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu.
 
 
 
=====[[Gemeindeanteil an der Einkommensteuer]]=====
 
 
 
=====Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>{{ISBN 9783887953553}} S. 20</ref> =====
 
 
 
===[[Kommunaler Finanzausgleich]]===
 
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG]). ([[Schlüsselzuweisung]])
 
 
 
===[[Kostenerstattung]]===
 
 
 
===[[Zuweisung]]en===
 
  
===Sonstige Einnahmen===
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==={{GG}}===
====Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG]====
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* {{GG 106}}
====Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung====
+
* {{GG 107}}
====Lasten und Ausgaben====
 
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=33&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt81&st=null Art. 81 GO]
 
====Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze====
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO]
 
====Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG====
 
====[[Konzessionsvertrag|Konzessionsverträge]]====
 
====Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung====
 
====Zinsen aus Kapitalvermögen====
 
  
<noinclude>
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==={{GO}}===
 +
* {{GO 62}} Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
  
==Normen==
+
==={{KommHV-Kameralistik}}===
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG]
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* {{KommHV-Kameralistik 15}} [[Erläuterungen]]
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_107.html Art. 107 GG]
+
* {{KommHV-Kameralistik 25}} Einziehung der [[Einnahmen]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Haushalt]]
 
* [[Haushalt]]
 
** [[Ausgaben]]
 
** [[Ausgaben]]
 +
* [[Grundsätze der Einnahmebeschaffung]]
 
*[[Gemeindesteuer]]
 
*[[Gemeindesteuer]]
 
*[[Einkommensteuer]]
 
*[[Einkommensteuer]]

Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 23:26 Uhr


Einnahmequellen

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05</ref>

Einnahmen der Bezirke

  • Gebühren und Kostenerstattungen;
  • Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
  • die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).

Einnahmen der Landkreise

  • Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
  • Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
  • die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).

Einnahmen der Gemeinden

Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Normen

Grundgesetz (GG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

KommHV-Kameralistik

Siehe auch

Fußnoten

<references />