Mustervereinbarung mit Fotografen: Unterschied zwischen den Versionen

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==Checkliste für den Entwurf einer Vereinbarung mit Fotografen==
 
==Checkliste für den Entwurf einer Vereinbarung mit Fotografen==
Die nachfolgende Checkliste dient zur vereinsinternen Verwendung, wenn sich Fotografen bereit erklären, Aufnahmen für den Bürgerverein zu fertigen. Die Checkliste ist Grundlage individueller Verhandlungen. Die Checkliste darf nicht einseitig als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt werden, sondern die Vertragsbedingungen sind individuell mit dem Fotografen auszuhandeln. Die Checkliste hat rein internen Charakter ist nicht zur Weitergabe an Dritte vorgesehen.
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====§ 7. Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrechte====
 
====§ 7. Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrechte====
Der Fotograf versichert, die Zustimmung etwaiger abgebildeter Personen zur Herstellung und Verbreitung der Bilder eingeholt zu haben oder - sofern die Bilder erst noch herzuistellen sind, diese vorher einzuholen.
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Der Fotograf versichert, die Zustimmung etwaiger abgebildeter Personen zur Herstellung und Verbreitung der Bilder eingeholt zu haben oder - sofern die Bilder erst noch herzustellen sind, diese vorher einzuholen.
  
 
====§ 8. Miturheberschaft====
 
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===Nahträgliche Vereinbarung über Verzicht auf Vergütung===
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Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)
 
Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)
  
===Fußnoten===
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 2. Juni 2016, 10:52 Uhr

Checkliste für den Entwurf einer Vereinbarung mit Fotografen

Die nachfolgende Checkliste dient zur vereinsinternen Verwendung. Die Checkliste soll zur Grundlage individueller Verhandlungen dienen. Die Checkliste darf im Rahmen der Vereinsarbeit nicht einseitig als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt werden, sondern die Vertragsbedingungen sind individuell mit den Vertragspartnern des Bürgervereins auszuhandeln. Die Checkliste hat rein internen Charakter ist nicht zur Weitergabe an Dritte vorgesehen.

Siehe auch Foto- und Bildrecht

Fotografen-Vertrag Nr. ....

Version 0.1 - 14.05.2013 (Nicht freigegebene Alphaversion)

Zwischen dem

Bürgerverein Burgkunstadt e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Vorstände .... und ...., Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt

- nachfolgend: Bürgerverein -

und

[Vorname, Nachname, Anschrift, PLZ, Ort]

- nachfolgend: Fotograf -

wird folgende Vereinbarung über die Anfertigung und Verwertung von Lichtbildwerken und Lichtbildern für den Bürgerverein getroffen:

§ 1. Vertragsgegenstand, Zweck

(1) Diese Vereinbarung bezieht sich auf folgende durch den Fotografen hergestellte oder herzustellende Lichtbildwerke und Lichtbilder:

.... (genaue Beschreibung der Lichtbildwerke und Lichtbilder)

(2) Der Fotograf fertigt für den Bürgerverein Lichtbilder zur Verwendung für Vereinzwecke. Umfasst sind auch solche Zwecke, die erst nachträglich in die Satzung des Bürgervereins aufgenommen werden oder Zwecke im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Bürgervereins.

§ 2. Veröffentlichungsrecht

Der Fotograf stimmt einer Veröffentlichung durch den Bürgerverein zu (§ 12 UrhG).

§ 3. Urheberbezeichnung

( ) Die Urheberbezeichnung nach § 13 UrhG ist wie folgt anzubringen: ...

( ) Der Fotograf verzichtet auf eine Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG). Er erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... €<ref>Dies ist insbesondere für Wahlplakate wichtig</ref><ref>Im Rahmen von nicht individuell ausgehandelten Verträgen ist auf KG, Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 90/07 hinzuweisen, wonach ein Verzicht auf die Urheberbezeichnung ohne extra Vergütung unwirksam ist.</ref>.

(Nichtzutreffendes streichen)

§ 4. Nutzungsrechte

Der Fotograf räumt dem Bürgerverein folgende Nutzungsrechte ein<ref>zur Unwirksamkeit einer umfassenden, unüberschaubaren Rechteübertragung ohne angemessene Vergütung in AGB siehe OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011-5 U 113/09</ref>:

  • das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
  • das Recht zur Verbreitung (§ 17 UrhG),
  • das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),
  • das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
  • das Wiedergaberecht durch Ton- und Bildträger (§ 21 UrhG).

(Nichtzutreffendes streichen)

§ 4a. Persönliche Nutzung

Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte sind

( ) einfache, nicht ausschließliche

( ) ausschließliche Rechte, d.h. sie stehen dem Bürgerverein exklusiv zu. Der Fotograf erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... €

(Nichtzutreffendes streichen)

§ 4b. Zeitliche Nutzung

Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte sind

( ) befristet auf ... Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

( ) unbefristet.

Der Fotograf erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... €

(Nichtzutreffendes streichen)

§ 4c. Unwiderruflichkeit

( ) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte sind widerruflich.

( ) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte sind unwiderruflich.

( ) Der Fotograf erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... €

(Nichtzutreffendes streichen)

§ 4d. Räumliche Nutzung

( ) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte gelten mit folgender räumlicher Beschränkung: ...

( ) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte erfolgen ohne räumliche Beschränkung, d.h. sie gelten weltweit. Der Fotograf erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... €

(Nichtzutreffendes streichen)

§ 4e. Sachliche-inhaltliche Nutzung

( ) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte unterliegen folgenden sachlich-inhaltlichen Beschränkungen, insbesondere dürfen die Bilder nicht...

  • ...
  • ...

( ) Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte unterliegen keinen sachlich-inhaltlichen Beschränkungen, insbesondere dürfen die Bilder

  • im Internet verwendet werden,
  • gewerblich verwendet werden, auch im Rahmen kommerzieller Werbung. Der Fotograf erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... €<ref>KG, Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 90/07: in AGB ohne Zusatzvergütung unwirksam</ref>
  • in allen elektronischen Medien einschließlich CD-ROM's, DVD's und Datenbanken.

( ) Erfasst sind auch Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt sind. Der Fotograf erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... €


(Nichtzutreffendes streichen)

§ 4f. Keine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte

Der Bürgerverein darf die Nutzungsrechte

( ) nicht auf Dritte übertragen.

( ) auf Dritte übertragen, soweit und solange dies der Vereinszweck erfordert. Die Rechtseinräumung an Dritte ist entsprechend den Erfordernissen des Vereinszwecks zu befristen.

( ) auf Dritte nur mit Zustimmung des Fotografen übertragen

( ) auf Dritte übertragen ohne Zustimmung des Fotografen. Der Fotograf erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... € <ref>KG, Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 90/07: in AGB ohne Zusatzvergütung unwirksam</ref>

(Nichtzutreffendes streichen)

4g. Häufigkeit der Veröffentlichungen

( ) Der Fotograf räumt dem Bürgerverein das Recht ein, die Bilder einmalig in folgenden Vereinsprodukten und -objekten zu publizieren: ...

( ) Der Fotograf räumt dem Bürgerverein das Recht ein, die Bilder beliebig oft in allen Vereinsprodukten und -objekten zu publizieren. Der Fotograf erhält hierfür folgende zusätzliche Vergütung: ... €

(Nichtzutreffendes streichen)

§ 5. Recht der Bearbeitung

Der Bürgerverein darf die Lichtbildwerke und Lichtbilder des Fotografen bearbeiten und umgestalten (§ 23 UrhG). Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf die bearbeiteten und / oder umgestalteten Lichtbildwerke und Lichtbilder.

§ 6. Änderungen

Der Bürgerverein darf das Werk ändern (§ 39 UrhG). Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf das geänderte Werk.

§ 7. Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrechte

Der Fotograf versichert, die Zustimmung etwaiger abgebildeter Personen zur Herstellung und Verbreitung der Bilder eingeholt zu haben oder - sofern die Bilder erst noch herzustellen sind, diese vorher einzuholen.

§ 8. Miturheberschaft

Der Fotograf versichert, dass er alleiniger Urheber der vertragsgenständlichen Lichtbildwerke und/oder Lichtbilder ist (keine Miturheberschaft).

§ 9. Vergütung

Nach § 32 UrhG wird folgende Vergütung vereinbart:

  • Grundvergütung ... €
  • Zusatzvergütung für Ausschließlichkeit (§ 4a): .... €
  • Zusatzvergütung für unbefristete Geltung (§ 4b): .... €
  • Zusatzvergütung für Unwiderrflichkeit (§ 4c): .... €
  • Zusatvergütung für fehlende räumliche Beschränkung (§ 4d): ... €
  • Zusatzvergütung für fehlende sachlich-inhaltliche Beschränkung (§ 4e): ... €
  • Zusatzvergütung für Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ohne Zustimmung des Fotografen (§ 4f): ... €
  • Zusatzvergütung für unbegrenzte Anzahl von Veröffentlichungen (§ 4g): ... €
  • Zusatzvergütung für Recht der Bearbeitung (§ 5): ... €
  • Zusatzvergütung für Änderungen (§ 6): ... €

...

(Nichtzutreffendes streichen)

§ 10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (§ 139 BGB).


.....................................

Ort, Datum


......................................

Fotograf


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)

---

Nachträgliche Vereinbarung über Verzicht auf Vergütung

Version 0.1 - 21.05.2013 (Nicht freigegebene Alphaversion)

Zwischen dem

Bürgerverein Burgkunstadt e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Vorstände .... und ...., Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt

- nachfolgend: Bürgerverein -

und

[Vorname, Nachname, Anschrift, PLZ, Ort]

- nachfolgend: Fotograf -

wird bezüglich des am ... geschlossenen Fotografen-Vertrages Nr. ....

nachträglich vereinbart, dass der Fotograf auf eine Vergütung verzichtet.

.....................................

Ort, Datum


......................................

Fotograf


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)

Siehe auch

Modelvertrag, Model Release, TFP-Vertrag, Property Release

Fußnoten

<references />