Kostendeckungsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gebührenaufkommen soll nach {{KAG 8}} Abs. 2 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, daß neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der [[Wasserversorgung]] und der [[Abwasserbeseitigung]] unzulässig.
 
  
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Das Gebührenaufkommen soll nach {{KAG 8}} Abs. 2 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 '''nicht übersteigen'''<ref>Zur Frage, inwieweit eine Gebührenunterdeckung strafrechtlich relevant sein kann, siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.1.</ref>. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, daß neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der [[Wasserversorgung]] und der [[Abwasserbeseitigung]] unzulässig.
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==Normen==
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* {{GO 62}} Grundsätze der Einnahmebeschaffung
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* {{KAG 8}} Abs. 2 Satz 1 - [[Benutzungsgebühr]]en
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==Publikationen==
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* Zum Kostendeckungsprinzip und Strafkbarkeit: [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.1. Fn. 58 ff.
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Haushalt]]
 
[[Kategorie: Rechnungsprüfung]]
 
[[Kategorie: Rechnungsprüfung]]
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[[Kategorie: Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 26. April 2016, 20:16 Uhr

Gebühren

Das Gebührenaufkommen soll nach KAG Art. 8 Abs. 2 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen<ref>Zur Frage, inwieweit eine Gebührenunterdeckung strafrechtlich relevant sein kann, siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.1.</ref>. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, daß neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unzulässig.

Normen

Publikationen

Fußnoten

<references />