Kassenprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach {{GO 103}} Abs. 5 Satz 1 dem ersten [[Bürgermeister]]. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein [[Rechnungsprüfungsamt]] eingerichtet ist, dieses Amts ({{GO 103}} Abs. 5 Satz 2).
 
Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach {{GO 103}} Abs. 5 Satz 1 dem ersten [[Bürgermeister]]. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein [[Rechnungsprüfungsamt]] eingerichtet ist, dieses Amts ({{GO 103}} Abs. 5 Satz 2).
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Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von {{KommPrV 3}} Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden ({{KommPrV 3}} Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach {{KommPrV 3}} Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).<noinclude>
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==Muster==
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* [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=819318&bl=12304 Prüfungsbericht unvermutete örtliche Kassenprüfung (10-seitig) - Artikelnummer: 709610029 (Boorberg)]
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==[[Rechnungsprüfungsausschuss]]==
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[[RP::Der Rechnungsprüfungsausschuss kann lediglich (und sollte) nachprüfen, ob (überhaupt) eine Kassenprüfung durch den ersten Bürgermeister stattgefunden hat.]]
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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==={{GO}}===
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* {{GO 103}} Abs. 5
 
* {{GO 103}} Abs. 5
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==={{KommPrV}}===
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* {{KommPrV 3}} [[Kassenprüfung]]
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==Publikationen==
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* Udo '''Loose''', [[Rechnungsprüfung]] und [[Kassenprüfung]] : ein überholter Dualismus der Gemeindeordnung, Der bayerische Bürgermeister 4/2009, S. 174 - 176 
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Rechnungsprüfung]]
 
* [[Rechnungsprüfung]]
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** [[Ordnungsprüfung]]
  
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[[Kategorie:Haushalt]]
 
[[Kategorie: Rechnungsprüfung]]
 
[[Kategorie: Rechnungsprüfung]]
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 16:27 Uhr

Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).

Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von KommPrV § 3 Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden (KommPrV § 3 Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach KommPrV § 3 Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).

Muster

Rechnungsprüfungsausschuss

RP::Der Rechnungsprüfungsausschuss kann lediglich (und sollte) nachprüfen, ob (überhaupt) eine Kassenprüfung durch den ersten Bürgermeister stattgefunden hat.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)

Publikationen

Siehe auch