Kassenwirksamkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Einnahmen und Ausgaben sind nach {{KommHV-Kameralistik}} § 7 Abs. 1 in Höhe der im Haushaltsjahr zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
  
 
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==Siehe auch==
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* [[Haushalt]]

Version vom 26. März 2014, 21:26 Uhr

Die Einnahmen und Ausgaben sind nach KommHV-Kameralistik § 7 Abs. 1 in Höhe der im Haushaltsjahr zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

Normen

Siehe auch