Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG] einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
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#REDIRECT [[Gemeindeanteil an der Einkommensteuer]]
 
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]
 
 
 
==Siehe auch==
 
*[[Steuer]]
 
*[[Kommunalabgabe]]
 
*[[Gemeindefinanzen]]
 

Aktuelle Version vom 21. März 2014, 19:19 Uhr