Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG] einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
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#REDIRECT [[Gemeindeanteil an der Einkommensteuer]]
 
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG]
 
 
 
==Siehe auch==
 
*[[Steuer]]
 
*[[Kommunalabgabe]]
 

Aktuelle Version vom 21. März 2014, 19:19 Uhr