Steuererfindungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Nach {{KAG 3}} Abs. 1 können  die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. In der Praxis spielt dieses sog. Steuererfindungsrecht eher eine untergeordnete Rolle. Von Bedeutung sind bis dato lediglich die [[Hundesteuer]] und die [[Zweitwohnungsteuer]]<ref>{{ISBN 9783887953553}}.
+
Nach {{KAG 3}} Abs. 1 können  die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. In der Praxis spielt dieses sog. Steuererfindungsrecht eher eine untergeordnete Rolle. Von Bedeutung sind bis dato lediglich die [[Hundesteuer]] und die [[Zweitwohnungsteuer]]<ref>{{ISBN 9783887953553}}</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 21. März 2014, 10:23 Uhr

Nach KAG Art. 3 Abs. 1 können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. In der Praxis spielt dieses sog. Steuererfindungsrecht eher eine untergeordnete Rolle. Von Bedeutung sind bis dato lediglich die Hundesteuer und die Zweitwohnungsteuer<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />