Rechtsaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die staatliche Rechtsaufsicht über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen [[Selbstverwaltung]]<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <122 f.> und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <97></ref>."<ref>{{BVerwG 10 C 13.14}} Abs. 18</ref>
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"Die staatliche [[Rechtsaufsicht]] über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen [[Selbstverwaltung]]<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <122 f.> und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <97></ref>."<ref>{{BVerwG 10 C 13.14}} Abs. 18</ref>
  
 
In den Angelegenheiten des [[Eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] ({{GO 7}}) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß {{GO 109}} Abs. 1 darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen ([[Rechtsaufsicht]]).
 
In den Angelegenheiten des [[Eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] ({{GO 7}}) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß {{GO 109}} Abs. 1 darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen ([[Rechtsaufsicht]]).
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Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=46&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt113&st=null Art. 113 GO] die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen (Recht der [[Ersatzvornahme]]). Die Kosten trägt die Gemeinde.
 
Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=46&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt113&st=null Art. 113 GO] die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen (Recht der [[Ersatzvornahme]]). Die Kosten trägt die Gemeinde.
  
Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht klagen (z.B. Anfechtungsklage gegen eine Beanstandung oder Ersatzvornahme)<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 145</ref>.
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Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde vor dem [[Verwaltungsgericht]] klagen (z.B. [[Anfechtungsklage]] gegen eine [[Beanstandung]] oder [[Ersatzvornahme]])<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 145</ref>.<noinclude>
  
 
==Rechtsaufsicht und Haushaltsrecht==
 
==Rechtsaufsicht und Haushaltsrecht==
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Erfüllt der kommunale Aufgabenträger seine Pflichten nicht, ist die Aufsichtsbehörde freilich nach sachgerechter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens zur Beanstandung und Aufhebung einer pflichtwidrigen Maßnahme befugt<ref>BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 26</ref>. Besteht zudem in Anbetracht der haushaltswirtschaftlichen Beschlüsse des kommunalen Aufgabenträgers und des unmittelbar bevorstehenden zeitlichen Auslaufens einer realisierbaren Handlungsmöglichkeit, um der Rechtswidrigkeit des kommunalen Handelns abzuhelfen, keine Auswahl alternativ zu ergreifender verschiedener Maßnahmen mehr, darf die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer [[Rechtsaufsicht]] auch weitergehend in die Selbstverwaltung der Kommune eingreifen und ihr aufgeben, in welcher Weise sie einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen hat. Dabei hat sie die schonendste, am wenigsten in die Gestaltungsautonomie des kommunalen Aufgabenträgers eingreifende Maßnahme zu wählen."<ref>{{BVerwG 10 C 13.14}} Abs. 34 f.</ref>
 
Erfüllt der kommunale Aufgabenträger seine Pflichten nicht, ist die Aufsichtsbehörde freilich nach sachgerechter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens zur Beanstandung und Aufhebung einer pflichtwidrigen Maßnahme befugt<ref>BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 26</ref>. Besteht zudem in Anbetracht der haushaltswirtschaftlichen Beschlüsse des kommunalen Aufgabenträgers und des unmittelbar bevorstehenden zeitlichen Auslaufens einer realisierbaren Handlungsmöglichkeit, um der Rechtswidrigkeit des kommunalen Handelns abzuhelfen, keine Auswahl alternativ zu ergreifender verschiedener Maßnahmen mehr, darf die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer [[Rechtsaufsicht]] auch weitergehend in die Selbstverwaltung der Kommune eingreifen und ihr aufgeben, in welcher Weise sie einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen hat. Dabei hat sie die schonendste, am wenigsten in die Gestaltungsautonomie des kommunalen Aufgabenträgers eingreifende Maßnahme zu wählen."<ref>{{BVerwG 10 C 13.14}} Abs. 34 f.</ref>
  
==Lokale Information==
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==Stadt Burgkunstadt (Lokale Information)==
  
 
Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=43&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt110&st=null Art. 110 GO] durch das [[Landratsamt Lichtenfels]] ausgeübt.
 
Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=43&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt110&st=null Art. 110 GO] durch das [[Landratsamt Lichtenfels]] ausgeübt.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Fachaufsicht]]
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*[[Kommunalaufsicht]]
* [[Kommunalaufsicht]]
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** [[Dienstaufsicht]]
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** [[Fachaufsicht]]
 
* [[Verwaltungsprivatrecht]]
 
* [[Verwaltungsprivatrecht]]
  
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 8. Juli 2022, 14:04 Uhr

"Die staatliche Rechtsaufsicht über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <122 f.> und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <97></ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 Abs. 18</ref>

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (GO Art. 7) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß GO Art. 109 Abs. 1 darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).

Nach GO Art. 111 ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 112 GO (Beanstandungsrecht) rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.

Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese nach Art. 113 GO die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen (Recht der Ersatzvornahme). Die Kosten trägt die Gemeinde.

Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht klagen (z.B. Anfechtungsklage gegen eine Beanstandung oder Ersatzvornahme)<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 145</ref>.

Rechtsaufsicht und Haushaltsrecht

"Die Kommunalaufsicht darf ... nicht im Wege einer "Einmischungsaufsicht" in Entscheidungsspielräume eindringen, die sich den kommunalen Aufgabenträgern eröffnen<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341, 343></ref>. Einnahmen- wie ausgabenseitig Maßnahmen zum Haushaltsausgleich zu ergreifen, ist Aufgabe der Entscheidungsgremien des kommunalen Aufgabenträgers. Innerhalb eines bestehenden Gestaltungsspielraums ist es der Kommunalaufsicht untersagt, der Kommune bestimmte Maßnahmen alternativlos vorzuschreiben. Auf der Ausgabenseite ist die Aufsichtsbehörde grundsätzlich darauf beschränkt, eine Reduzierung der Mittel für freiwillige Leistungen insgesamt anzumahnen, ohne konkrete Mittel oder einzelne Ansätze vorzuschreiben. Entsprechendes muss für die Einnahmenseite gelten<ref>BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 24 f.</ref>.

Erfüllt der kommunale Aufgabenträger seine Pflichten nicht, ist die Aufsichtsbehörde freilich nach sachgerechter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens zur Beanstandung und Aufhebung einer pflichtwidrigen Maßnahme befugt<ref>BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 26</ref>. Besteht zudem in Anbetracht der haushaltswirtschaftlichen Beschlüsse des kommunalen Aufgabenträgers und des unmittelbar bevorstehenden zeitlichen Auslaufens einer realisierbaren Handlungsmöglichkeit, um der Rechtswidrigkeit des kommunalen Handelns abzuhelfen, keine Auswahl alternativ zu ergreifender verschiedener Maßnahmen mehr, darf die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht auch weitergehend in die Selbstverwaltung der Kommune eingreifen und ihr aufgeben, in welcher Weise sie einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen hat. Dabei hat sie die schonendste, am wenigsten in die Gestaltungsautonomie des kommunalen Aufgabenträgers eingreifende Maßnahme zu wählen."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 Abs. 34 f.</ref>

Stadt Burgkunstadt (Lokale Information)

Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß Art. 110 GO durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt.

Die Rechtsaufsicht über das Landratsamt Lichtenfels wird von der Regierung von Oberfranken ausgeübt<ref>Siehe https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/kommunales/allgemeines_kommunalrecht/ abgerufen am 12.02.2016 um 12:02 Uhr</ref>.

Oberste Aufsichtsbehörde in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium des Inneren.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2759 (Ziffer 5.7.2)
  • Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 321 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references />