Vorfrist: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | "Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist von etwa einer Woche eingetragen wird."<ref>{{BGH VIII ZB 26/94}} Amtlicher Leitsatz</ref> | + | "Die [[Sorgfaltspflicht]] eines [[Rechtsanwalt|Rechtsanwalts]] erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer [[Rechtsmittelbegründungsfrist]] auch eine [[Vorfrist]] von etwa einer Woche eingetragen wird."<ref>{{BGH VIII ZB 26/94}} Amtlicher Leitsatz</ref> |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Aktuelle Version vom 18. Oktober 2021, 15:14 Uhr
"Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist von etwa einer Woche eingetragen wird."<ref>BGH, Beschluss vom 06.07.1994 - VIII ZB 26/94 Amtlicher Leitsatz</ref>
Rechtsprechung
Fußnoten
<references/>