Feststellen der Erosionsfläche: Unterschied zwischen den Versionen

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Liegen Anhaltspunkte nach {{BBodSchV 3}} Absatz 1 oder 2 vor, soll die [[Verdachtsfläche]] oder altlastverdächtige Fläche nach der [[Erfassung von Verdachtsflächen|Erfassung]] zunächst einer [[Orientierende Untersuchung|orientierenden Untersuchung]] unterzogen werden. ({{BBodSchV 3}} Abs. 3)<noinclude>
  
 
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** Abs. 3: Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die [[Verdachtsfläche]] oder altlastverdächtige Fläche nach der [[Erfassung von Verdachtsflächen|Erfassung]] zunächst einer [[Orientierende Untersuchung|orientierenden Untersuchung]] unterzogen werden.
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** Abs. 3: Liegen Anhaltspunkte nach {{BBodSchV 3}} Absatz 1 oder 2 vor, soll die [[Verdachtsfläche]] oder altlastverdächtige Fläche nach der [[Erfassung von Verdachtsflächen|Erfassung]] zunächst einer [[Orientierende Untersuchung|orientierenden Untersuchung]] unterzogen werden.
  
 
==Siehe auch==
 
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Aktuelle Version vom 26. August 2021, 13:54 Uhr

Liegen Anhaltspunkte nach BBodSchV § 3 Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden. (BBodSchV § 3 Abs. 3)

Normen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Siehe auch

Fußnoten

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