Ermessen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Ermessen]] räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein. Enthält eine Rechtsnorm auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen.<ref>Seite „Ermessen“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. September 2020, 06:00 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ermessen&oldid=203902962 (Abgerufen: 26. August 2021, 12:19 UTC) </ref>
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Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie nach {{BayVwVfG 40}} ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.<noinclude>
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Aktuelle Version vom 26. August 2021, 12:19 Uhr

Das Ermessen räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein. Enthält eine Rechtsnorm auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen.<ref>Seite „Ermessen“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. September 2020, 06:00 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ermessen&oldid=203902962 (Abgerufen: 26. August 2021, 12:19 UTC) </ref>

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie nach BayVwVfG Art. 40 ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Normen

Grundgesetz (GG)

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Verwaltungsgerichte

Oberlandesgerichte

Publikationen

Lexika

Presseberichte

Siehe auch

Fußnoten

<references />