Orientierende Untersuchung: Unterschied zwischen den Versionen

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Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine [[schädliche Bodenveränderung]] oder [[Altlast]] vorliegt, so soll sie gemäß {{BBodSchG 9}} Abs. 1 Satz 1 zur [[Ermittlung des Sachverhalts]] die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne nach der [[Erfassung der Verdachtsfläche]] eine sog. [[orientierende Untersuchung]] ({{BBodSchV 3}} Abs. 3).<noinclude>
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Version vom 26. August 2021, 11:15 Uhr

Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß BBodSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne nach der Erfassung der Verdachtsfläche eine sog. orientierende Untersuchung (BBodSchV § 3 Abs. 3).

Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser

Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist gemäß BBodSchV § 8 Abs. 1 insbesondere dann auszugehen, wenn

  1. durch Oberflächenabfluß erhebliche Mengen Bodenmaterials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wurden und
  2. weitere Bodenabträge gemäß Nummer 1 zu erwarten sind.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ergeben sich nach BBodSchV § 8 Abs. 2 insbesondere, wenn außerhalb der vermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch abgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet wurden.

Bestehen Anhaltspunkte nach BBodSchV § 8 Absatz 2, ist zu ermitteln, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt. Ist feststellbar, auf welche Erosionsfläche die Bodenabschwemmung zurückgeführt werden kann und daß aus dieser erhebliche Mengen Bodenmaterials abgeschwemmt wurden, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind (BBodSchV § 8 Abs. 3).

Die Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Standortes. Weitere Bodenabträge sind zu erwarten, wenn

  1. in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Erosionsfläche geschwemmt wurden oder
  2. sich aus den Standortdaten und den Daten über die langjährigen Niederschlagsverhältnisse des Gebietes ergibt, daß in einem Zeitraum von zehn Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem erneuten Eintritt von Bodenabträgen gemäß Absatz 1 Nr. 1 zu rechnen ist. (BBodSchV § 8 Abs. 4)

Die weiteren Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt, sind in BBodSchV Anhang 4 bestimmt (BBodSchV § 8 Abs. 5).

Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich genutzt, ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu empfehlen. Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen. (BBodSchV § 8 Abs. 6)

Normen

Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) (BBodSchG)

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>