Presseauskunft: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayPrG 4}} Abs. 2: Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
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* {{BayPrG 4}} Abs. 2 ([[Auskunftsrecht]]): Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine [[Verschwiegenheitspflicht]] besteht.
  
 
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* {{BayBG 80}} [[Auskünfte an die Medien]]: Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der Behörde oder die von ihr bestimmte Person.
 
 
 
 
  
 
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Aktuelle Version vom 16. Juli 2021, 09:14 Uhr


Normen

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

  • BayPrG Art. 4 Abs. 2 (Auskunftsrecht): Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Fußnoten

<references/>