Sparkassenangelegenheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Behandlung von „[[Sparkassenangelegenheit|Sparkassenangelegenheiten]]“ in [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|nichtöffentlicher Sitzung]] ist nur insoweit zulässig, als es um die Befassung mit konkreten Geschäftsvorgängen unter Offenlegung schützenswerter geschäfts- oder [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] oder um das operative Geschäft einer [[Sparkasse]] geht.<ref>{{BayVGH 4 CE 17.2472}}, Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>
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Die Behandlung von „[[Sparkassenangelegenheit|Sparkassenangelegenheiten]]“ in [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|nichtöffentlicher Sitzung]] ist nur insoweit zulässig, als es um die Befassung mit konkreten Geschäftsvorgängen unter Offenlegung schützenswerter [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis|geschäfts]]- oder [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] oder um das operative Geschäft einer [[Sparkasse]] geht.<ref>{{BayVGH 4 CE 17.2472}}, Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>
  
"Die Erörterung der originär kommunalpolitischen Frage, in welcher Organisationsform und mit welchen (Zweckverbands-)Partnern eine Gemeinde eine Sparkasse (mit-)betreiben soll, hat dagegen in öffentlicher Sitzung zu erfolgen; ein entgegenstehender Beschluss nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO wäre rechtswidrig. Auch die für den Stadtrat der Antragsgegnerin nach Art. 45 GO beschlossene Geschäftsordnung, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 „in der Regel“ bei „Sparkassenangelegenheiten“ eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung vorsieht, kann bei gesetzeskonformer Auslegung nur im vorgenannten Sinne verstanden werden. Gleiches gilt für die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Januar 1973 zum Vollzug des Sparkassengesetzes (Nr. I B 1 – 3062 – 1 / 7, MABl 1973, 49)), nach deren Art. 4 bei der Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in dem Vertretungsorgan des Gewährträgers ebenfalls nur „in der Regel“ die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sind."<ref>{{BayVGH 4 CE 17.2472}}, Abs. 10</ref><noinclude>
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"Die Erörterung der originär kommunalpolitischen Frage, in welcher Organisationsform und mit welchen ([[Zweckverband|Zweckverbands]]-)Partnern eine Gemeinde eine Sparkasse (mit-)betreiben soll, hat dagegen in öffentlicher Sitzung zu erfolgen; ein entgegenstehender Beschluss nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO wäre rechtswidrig. Auch die für den Stadtrat der Antragsgegnerin nach {{GO 45}} beschlossene Geschäftsordnung, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 „in der Regel“ bei „Sparkassenangelegenheiten“ eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung vorsieht, kann bei gesetzeskonformer Auslegung nur im vorgenannten Sinne verstanden werden. Gleiches gilt für die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Januar 1973 zum Vollzug des Sparkassengesetzes (Nr. I B 1 – 3062 – 1 / 7, MABl 1973, 49)), nach deren Art. 4 bei der Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in dem Vertretungsorgan des Gewährträgers ebenfalls nur „in der Regel“ die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sind."<ref>{{BayVGH 4 CE 17.2472}}, Abs. 10</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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* {{BayVGH 4 CE 17.2472}}
 
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==Siehe auch==
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* [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]
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* [[personenbezogene Daten]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 22:07 Uhr

Die Behandlung von „Sparkassenangelegenheiten“ in nichtöffentlicher Sitzung ist nur insoweit zulässig, als es um die Befassung mit konkreten Geschäftsvorgängen unter Offenlegung schützenswerter geschäfts- oder personenbezogener Daten oder um das operative Geschäft einer Sparkasse geht.<ref>BayVGH, Beschluss vom 19.03.2018 - 4 CE 17.2472 = BayVBl. 2018, 747, Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>

"Die Erörterung der originär kommunalpolitischen Frage, in welcher Organisationsform und mit welchen (Zweckverbands-)Partnern eine Gemeinde eine Sparkasse (mit-)betreiben soll, hat dagegen in öffentlicher Sitzung zu erfolgen; ein entgegenstehender Beschluss nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO wäre rechtswidrig. Auch die für den Stadtrat der Antragsgegnerin nach GO Art. 45 beschlossene Geschäftsordnung, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 „in der Regel“ bei „Sparkassenangelegenheiten“ eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung vorsieht, kann bei gesetzeskonformer Auslegung nur im vorgenannten Sinne verstanden werden. Gleiches gilt für die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Januar 1973 zum Vollzug des Sparkassengesetzes (Nr. I B 1 – 3062 – 1 / 7, MABl 1973, 49)), nach deren Art. 4 bei der Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in dem Vertretungsorgan des Gewährträgers ebenfalls nur „in der Regel“ die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sind."<ref>BayVGH, Beschluss vom 19.03.2018 - 4 CE 17.2472 = BayVBl. 2018, 747, Abs. 10</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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