Sparkassenangelegenheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Behandlung von „[[Sparkassenangelegenheit|Sparkassenangelegenheiten]]“ in [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|nichtöffentlicher Sitzung]] ist nur insoweit zulässig, als es um die Befassung mit konkreten Geschäftsvorgängen unter Offenlegung schützenswerter geschäfts- oder [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] oder um das operative Geschäft einer [[Sparkasse]] geht.<ref>{{BayVGH 4 CE 17.2472}}, Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref> <noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 14. Juli 2021, 21:57 Uhr

Die Behandlung von „Sparkassenangelegenheiten“ in nichtöffentlicher Sitzung ist nur insoweit zulässig, als es um die Befassung mit konkreten Geschäftsvorgängen unter Offenlegung schützenswerter geschäfts- oder personenbezogener Daten oder um das operative Geschäft einer Sparkasse geht.<ref>BayVGH, Beschluss vom 19.03.2018 - 4 CE 17.2472 = BayVBl. 2018, 747, Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

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