Jugendhilfeausschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{SGB VIII 71}} Abs. 4 Satz 4: Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
  
 
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Aktuelle Version vom 13. Juli 2021, 22:13 Uhr

Normen

  • AGSG § 17 Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss, Vorsitz
  • SGB VIII § 71 Abs. 4 Satz 4: Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

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