Freiberufliche Tätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Freien Berufe haben nach {{PartGG 1}} Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
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Die Freien Berufe haben nach {{PartGG 1}} Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu der [[freiberufliche Tätigkeit|freiberuflichen Tätigkeit]] gehören nach {{EStG 18}} Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die [[Selbständigkeit|selbständig]] ausgeübte  
 
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* [[unterrichtende Tätigkeit|unterrichtende]] oder  
 
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* [[Erzieher|erzieherische]] Tätigkeit<ref>Tätigkeitsberufe</ref>,  
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die selbständige Berufstätigkeit der<ref>Katalogberufe</ref>
 
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* ähnlicher Berufe. <noinclude>
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* ähnlicher Berufe<ref>{{IV B 2 - S 2246-3/04}}</ref>. <noinclude>
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* [https://www.freie-berufe-berlin.de/ Verband Freie Berufe Berlin e.V.]
  
 
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* {{PartGG 1}} Abs. 2 Satz 1: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
 
* {{PartGG 1}} Abs. 2 Satz 1: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
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===BMF-Schreiben===
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* {{IV C 6 - S 2246/19/10001}}
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==Rechtsprechung==
 
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==={{EuGH}}===
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* {{EuGH C-267/99}}: "Die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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==={{BVerfG}}===
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* {{BVerfG 1 BvR 15/75}}
 
* {{BVerfG 1 BvL 17/61}}
 
* {{BVerfG 1 BvL 17/61}}
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===Oberlandesgerichte===
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* {{OLG Düsseldorf Verg 36/11}}: "Das Verständnis der Freiberuflichkeit im Vergaberecht ist im Sinn einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung am gleichlautenden steuerrechtlichen Begriff in § 18 EStG zu orientieren."<ref>Abs. 22</ref>
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* {{OLG Celle 2 Ss(OWi)95/96}}: "[[Unternehmensberater]]"
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==Links==
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* https://www.steuertipps.de/lexikon/f/freiberufler
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Vergabe freiberuflicher Leistungen]]
 
* [[Vergabe freiberuflicher Leistungen]]
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** [[Vergabe freiberuflicher Leistungen im Oberschwellenbereich]]
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** [[Vergabe freiberuflicher Leistungen im Unterschwellenbereich]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 19. Juni 2021, 11:19 Uhr

"Das Verständnis der Freiberuflichkeit im Vergaberecht ist im Sinn einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung am gleichlautenden steuerrechtlichen Begriff in EStG § 18 zu orientieren."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Verg 36/11, Abs. 22</ref>

Die Freien Berufe haben nach PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die selbständig ausgeübte

die selbständige Berufstätigkeit der<ref>Katalogberufe</ref>

und

Institutionen

Normen

Einkommensteuergesetz

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

  • PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

BMF-Schreiben

Außer Kraft

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 11.10.2001 – C-267/99: "Die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberlandesgerichte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>