Holz: Unterschied zwischen den Versionen

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==Umweltgesichtspunkte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Bayern==
 
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Nach Ziffer 1 der {{öAUmwR}} hat bei umweltbedeutsamen öffentlichen Aufträgen zur Beschaffung von Gütern, über Dienstleistungen (z.B. Gebäudereinigung, Winterdienst) sowie über Bauleistungen die Vergabestelle im Rahmen der Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstands sowie bei der Planung von [[Bauvorhaben]] zu ermitteln, welche  umweltfreundlichen und energieeffizienten Lösungen angeboten werden. Bei  Dienstleistungen beziehen sich die Ermittlungen auf die Art der Durchführung und auf die zu verwendenden Stoffe, bei [[Bauauftrag|Bauaufträgen]] auf die [[Baustoff|Baustoffe]]; dabei ist der Baustoff [[Holz]] – seinen technischen und  ökologischen Eigenschaften entsprechend – gleichberechtigt in die  Planungsüberlegungen einzubeziehen. Dabei ist auch auf die  im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz enthaltene Verpflichtung zu  achten, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch  Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder  Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu  weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus  Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind; finanzielle  Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit  sind dabei in angemessenem Umfang hinzunehmen.
 
Nach Ziffer 1 der {{öAUmwR}} hat bei umweltbedeutsamen öffentlichen Aufträgen zur Beschaffung von Gütern, über Dienstleistungen (z.B. Gebäudereinigung, Winterdienst) sowie über Bauleistungen die Vergabestelle im Rahmen der Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstands sowie bei der Planung von [[Bauvorhaben]] zu ermitteln, welche  umweltfreundlichen und energieeffizienten Lösungen angeboten werden. Bei  Dienstleistungen beziehen sich die Ermittlungen auf die Art der Durchführung und auf die zu verwendenden Stoffe, bei [[Bauauftrag|Bauaufträgen]] auf die [[Baustoff|Baustoffe]]; dabei ist der Baustoff [[Holz]] – seinen technischen und  ökologischen Eigenschaften entsprechend – gleichberechtigt in die  Planungsüberlegungen einzubeziehen. Dabei ist auch auf die  im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz enthaltene Verpflichtung zu  achten, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch  Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder  Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu  weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus  Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind; finanzielle  Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit  sind dabei in angemessenem Umfang hinzunehmen.
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* [https://www.bmu.de/themen/wirtschaft-produkte-ressourcen-tourismus/produkte-und-konsum/umweltfreundliche-beschaffung/beschaffung-von-holzprodukten/ Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten]
 
* [https://www.bmu.de/themen/wirtschaft-produkte-ressourcen-tourismus/produkte-und-konsum/umweltfreundliche-beschaffung/beschaffung-von-holzprodukten/ Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten]
 
** [http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_22122010_NII4421040.htm Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010]
 
** [http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_22122010_NII4421040.htm Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010]
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Holzbau]]
 
* [[Beschaffung von Holzprodukten]]
 
* [[Beschaffung von Holzprodukten]]
 
* [[Parkett]]
 
* [[Parkett]]
 
* [[Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich]]
 
* [[Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Kommunale Klimapolitik]]
 
[[Kategorie:Kommunale Klimapolitik]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]

Aktuelle Version vom 16. Juni 2021, 13:48 Uhr

Umweltgesichtspunkte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Bayern

Nach Ziffer 1 der Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 hat bei umweltbedeutsamen öffentlichen Aufträgen zur Beschaffung von Gütern, über Dienstleistungen (z.B. Gebäudereinigung, Winterdienst) sowie über Bauleistungen die Vergabestelle im Rahmen der Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstands sowie bei der Planung von Bauvorhaben zu ermitteln, welche umweltfreundlichen und energieeffizienten Lösungen angeboten werden. Bei Dienstleistungen beziehen sich die Ermittlungen auf die Art der Durchführung und auf die zu verwendenden Stoffe, bei Bauaufträgen auf die Baustoffe; dabei ist der Baustoff Holz – seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend – gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen. Dabei ist auch auf die im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz enthaltene Verpflichtung zu achten, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind; finanzielle Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit sind dabei in angemessenem Umfang hinzunehmen.

Beschaffung von Holzprodukten

Um ein Signal für die große Bedeutung einer im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips umweltgerechten, sozialverträglichen und wirtschaftlich tragfähigen Bewirtschaftung der Wälder zu setzen, unterstützt die Bundesregierung die Zertifizierung nachhaltig bewirtschafteter Wälder und wird bei ihren Beschaffungsmaßnahmen auch künftig nur Holz aus zertifizierten Beständen nutzen.<ref>Quelle: Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten</ref> Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden.<ref>Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010</ref>

Normen

EU

Bundesrecht

Publikationen

Fachbücher

Pressemitteilungen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>