Überwachung (Düngerecht): Unterschied zwischen den Versionen

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==Fußnoten==
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Aktuelle Version vom 28. April 2021, 11:06 Uhr

Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen nach DüngG § 12 Abs. 4 Satz 1 im Rahmen der DüngG § 12 Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

  1. Besichtigungen vornehmen,
  2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
  3. geschäftliche Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach DüngG § 12 Abs. 4 Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen (DüngG § 12 Abs. 4 Satz 2).

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>